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Info- und Serviceportal für Arbeitgeber

Arbeitgeberservice von A–Z

Formulare, Informationsmaterial und wichtige Links für Unternehmen und Arbeitgeber.

Arbeitgeberservice A–Z

Von A–Z, alles auf einen Blick

AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz)
Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) wird bereits seit über zehn Jahren durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt. Auf den folgenden Seiten finden Sie umfassende Informationen zu diesen Regelungen.
Weitere Informationen zur Umlageversicherung

Ansprechpartner
Sie haben eine Frage zum Bosch BKK Arbeitgeber-Service? Ihr persönlicher Ansprechpartner hilft Ihnen gerne weiter.
Weiter zu den Ansprechpartner:innen

Altersversorgung
Sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig verpflichtet bei Neuverträgen, den ersparten Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (pauschaliert – 15 Prozent des Umwandlungsbetrages) zugunsten des Arbeitnehmers an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten.
Mehr zur betrieblichen Altersversorgung finden Sie hier

Antrag zur Krankenversicherung
Einer Ihrer Arbeitnehmer möchte sich bei der Bosch BKK versichern? Hier finden Sie alle Vorteile, den ein Wechsel zur Bosch BKK bringt und den Mitgliedschaftsantrag.
Weiter zu „Mitglied werden“

Arbeitsentgelt
Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung sind grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV Arbeitsentgelt) gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Weitere Informationen zum Arbeitsentgelt

Arbeitgeber-Stammdaten
Wir freuen uns sehr, Sie als neuen Arbeitgeber bei der Bosch BKK zu begrüßen. Dazu benötigen wir Ihre Arbeitgeber-Stammdaten. Sofern Sie diese Daten noch nicht elektronisch übermitteln (DSAK), stellen wir weiterhin die Papierversion zur Verfügung.
Weiter zu den Arbeitgeber-Formularen

Arbeitsplatzprogramm "APPLAUS"
Beruflichen Belastungen direkt am Arbeitsplatz entgegenwirken – das ist die Idee des BKK-Arbeitsplatzprogramms „APPLAUS".
Erfahren Sie mehr über APPLAUS

Azubiprogramm "JUMP"
JUMP steht für JUnge-Mitarbeiter-Präventionsprogramm (JUMP) und ist ein Gesundheitskonzept, das das Gesundheitsverhalten der Auszubildenden bereits beim Einstieg ins Berufsleben positiv beeinflussen möchte.
Erfahren Sie mehr zu JUMP

Beitragsberechnung
Mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Zahlungs- und Nachweisverfahren für Gesamtsozialversicherungsbeiträge modifiziert. Seither haben alle Betriebe die Wahl zwischen dem Schätzverfahren und der vereinfachten Regelung.
Weitere Informationen zur vereinfachten Beitragsberechnung

Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem Beiträge in der Sozialversicherung anfallen. Entgelte über dieser Grenze werden nicht mehr zur Beitragsberechnung herangezogen.
Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze

Beitragseinzug
Der Arbeitgeber entrichtet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse. Zuständig ist die Krankenkasse, die der Arbeitnehmer oder Auszubildende gewählt hat. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird direkt vom Lohn einbehalten. Pauschlabeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind an die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Beitragserstattung
Eine Beitragserstattung kann für Sie und Ihren Arbeitnehmer in Frage kommen, wenn Ihr Angestellter zwei Beschäftigungen zeitgleich ausübt und beide Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
Weitere Informationen zu "Beitragserstattung bei Mehrfachbeschäftigung"

Beitragsfreiheit
Während der Zeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen jedoch keine Krankenversicherungsbeiträge vom Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld, bzw. Übergangsgeld.
Erfahren Sie mehr zum Thema Beitragsfreiheit

Beitragsgruppen
Welche Beitragsgruppen gibt es und mit welchem numerischen Schlüssel sind sie hinterlegt?
Weiter zu den Beitragsgruppen

Beitragstragung
Nach dem Grundsatz der solidarischen Finanzierung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte (§ 249 SGB V, § 168 SGB VI, § 346 SGB III, § 58 SGB XI). Zu dieser Regelung bestehen verschiedene Ausnahmen.
Erfahren Sie mehr zur Beitragstragung

Beitrags- und Erstattungssätze (Umlageversicherung)
Die Beitrags- und Erstattungssätze werden von den Krankenkassen jährlich individuell neu überprüft und festgelegt. Sehen Sie hier die aktuellen Sätze und nehmen Sie Einsicht in das Archiv der vergangenen Jahre.
Weiter zu den Beitrags- und Erstattungssätzen

Beitragssätze (mit Beitragsgruppen)
Im Vergleich zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller gesetzlichen Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit auf 1,6 Prozent festgelegt hat, liegt die Bosch BKK mit 1,5 Prozent weiterhin günstiger.
Erfahren Sie mehr zu den Beitragssätzen 2024 (Beitragsgruppen)

Betriebsnummer
Sie möchten eine neue Betriebsnummer beantragen? Die Nummern vergibt der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen zur Betriebsnummer

Betriebsprüfung – elektronisch unterstützt (euBP)
Seit dem 1. Januar 2023 sind die für die Prüfung notwendigen Daten aus einem Systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln – somit wird die euBP jetzt zur Pflicht. Auf Antrag können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2026 auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Weitere Informationen zur elektronischen Betriebsprüfung

Betriebliche Altersversorgung
Sofern der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig verpflichtet bei Neuverträgen, den ersparten Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (pauschaliert – 15 Prozent des Umwandlungsbetrages) zugunsten des Arbeitnehmers an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten.
Mehr zur betrieblichen Altersversorgung finden Sie hier

Betriebliche Gesundheitsförderung
Die Bosch BKK verfügt über eine lange Tradition und umfangreiche Erfahrung in der betrieblichen Gesundheitsförderung/-management. Wie wir Betriebe bei Maßnahmen für ihre Mitarbeiter unterstützen...
...erfahren Sie hier.

Beitragsnachweis
Sie möchten wissen, wie Sie Ihren Beitragsnachweis einreichen können?
Weitere Details zum elektronischen Meldeverfahren

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Insolvenzgeldumlage)
Um die Insolvenzgeldumlage zu berechnen, wird laufendes und einmaliges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung berücksichtigt.
Erfahren Sie mehr zum Thema unter Insolvenzgeldumlage

Bezugsgröße
Die Bezugsgröße ist in der Sozialversicherung ein Ausgangswert aus dem weitere Werte errechnet werden, z. B. die Beitragsbemessungsgrenzen, Einkommensgrenze für die Familienversicherung sowie die Bemessungsgrundlage für freiwillige Versicherte.
Erfahren Sie mehr zur Bezugsgröße

Datenaustausch (elektronisch)
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) stellt auf seinem Internetportal umfassende und aktuelle Informationen zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung.
Mehr zum elektronischen Datenaustausch

Dauerbeitragsnachweis
Gleichbleibende Beitragshöhe, jeden Monat?
Dann lassen Sie uns doch einen Dauerbeitragsnachweis zukommen.
Mehr zum Dauerbeitragsnachweis

DEÜV-Meldungen: Bestandsprüfung
Im Rahmen des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes (6. SGB IV-ÄndG) wurden verschiedene neue Bestandsprüfungen rund um das Meldeverfahren in der Sozialversicherung verabschiedet. Ab dem 01.01.2018 wurde die Bestandsprüfung für das DEÜV-Meldeverfahren eingeführt.
Weitere Informationen zu DEÜV-Meldungen

DSAK (Datensatz Arbeitgeberkonto) – Elektronische Anlage eines Arbeitgeberkontos
Integriert wurde das neue Verfahren in das DEÜV-Meldeverfahren.
Für die elektronische Übermittlung der Daten wurde der neue Datensatz DSAK erstellt. Krankenkassen fordern bei einer Neuanlage eines Arbeitgeberkontos die Daten maschinell beim Arbeitgeber an.
Weitere Informationen zu DSAK

eAU-Arbeitgeberanfragen
Seit dem 01. Januar 2023 wird die Information über eine Arbeitsunfähigkeit elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt. Mehr zu den eAU-Arbeitgeberanfragen

Einzugsermächtigung
Nie wieder fällige Beiträge vergessen? Erteilen Sie uns einfach ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung). Natürlich können Sie uns auch Ihre bestehenden Kontodaten mitteilen oder ändern. Das Formular zur Einzugsermächtigung finden Sie hier.
Weiter zu den Arbeitgeber-Formularen

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)
Seit Januar 2023 sind die für die Prüfung notwendigen Daten aus einem Systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln – somit wird die euBP jetzt zur Pflicht. Auf Antrag können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2026 auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Erfahren Sie mehr zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung

Elektronischer Datenaustausch
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) stellt auf seinem Internetportal umfassende und aktuelle Informationen zum elektronischen Datenaustausch zur Verfügung.
Mehr zum elektronischen Datenaustausch

Elektronisches Meldeverfahren
Das elektronische Meldeverfahren dient dem einfacheren und sichereren Austausch von Daten zwischen Arbeitgebern und den Krankenkassen.
Weitere Informationen zum elektronischen Meldeverfahren

Entsendungen
Ihre Mitarbeitenden sollen ins Ausland entsendet werden? Dadurch können sich Änderungen in der Sozialversicherung ergeben.
Mehr zu Entsendungen

Erstattung (Umlageversicherung)
Im Rahmen der Umlageversicherung haben Sie die Möglichkeit, Ihre Aufwendungen erstatten zu lassen.
Mehr zum Thema Erstattungen finden Sie hier

Erstattungssätze (Umlageversicherung)
Die Beitrags- und Erstattungssätze werden von den Krankenkassen jährlich individuell neu überprüft und festgelegt. Sehen Sie hier die aktuellen Sätze und nehmen Sie Einsicht in die der vergangenen Jahre.
Weiter zu den Beitrags- und Erstattungssätzen

Fälligkeitsregelung
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird am drittletzten banküblichen Arbeitstag jeden Monats fällig. Bereits zwei Arbeitstage vorher muss der Beitragsnachweis bei der Krankenkasse vorliegen. Bitte beachten Sie, dass es hier aufgrund von nicht bundeseinheitlichen Feiertagen zu Abweichungen bei den Krankenkassen kommen kann. Hierbei ist der Hauptsitz der Krankenkasse maßgeblich. Der Hauptsitz der Bosch BKK ist in Stuttgart (Baden-Württemberg).
Weitere Informationen zur Fälligkeitsregelung

Faktor F
Der Faktor F wird verwendet für Berechnungen im Niedriglohnbereich auch Übergangsbereich genannt. Der Faktor F liegt ab dem 01. Januar 2025 bei 0,6683.
Weiteres erfahren Sie beim Faktor F

Führungsaufgabe Gesundheit
Führungskräfte stehen aufgrund ihrer Verantwortung besonders häufig unter Druck. Das Bosch BKK E-Learning-Programm liefert leicht verständliche Vorschläge, wie Führungskräfte ihre Mitarbeitenden vor stressbedingter Überlastung schützen und selber gesund bleiben können.
Weiter zur Führungsaufgabe Gesundheit

Formulare
Hier finden Sie alle für Arbeitgeber relevanten Formulare der Bosch BKK auf einen Blick. Dazu stellen wir Ihnen relevantes Informationsmaterial und weiterführende Links zur Verfügung.
Weiter zu den Arbeitgeber-Formularen

Geringfügigkeit
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 556 EUR 8monatliche Entgeltgrenze in 2025) nennt man auch Mini-Jobs.
Weiteres zum Thema Mini-Jobs

Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist im § 28d SGB IV nachzulesen. Der Begriff bestimmt die Summe der Pflichtbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (gesetzliche Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- sowie der Pflegeversicherung).
Weitere Informationen zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Gesundheitsförderung
Gesunde Mitarbeitende sind der Erfolg vieler namhafter Unternehmen. Die Bosch BKK unterstützt Sie bei präventiven Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden.
Erfahren Sie mehr zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Gleitzone / Übergangsbereich
Der Übergangsbereich (ehemals Gleitzonenregelung) findet Anwendung bei Midi-Jobbern, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt in 2025 zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt.
Weitere Informationen zum Übergangsbereich

Insolvenzgeld
Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne beziehungsweise Gehälter nur noch teilweise beziehungsweise gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer.
Erfahren Sie mehr zum Thema Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit

Insolvenzgeldumlage
Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage liegt seit dem 01. Januar 2023 bei 0,06 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern für jeden Arbeitnehmer zu zahlen.
Erfahren Sie mehr zur Insolvenzgeldumlage

Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt beinhaltet das laufend gezahlte Arbeitsentgelt, sowie einmalig gezahlte Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), Überstundenvergütung – sofern diese mit einem Pauschalbetrag ständig vergütet werden, Bereitschaftsdienstvergütungen, Erschwerniszulage Schicht-, Schmutzzulage, … (bei ständiger Zahlung), tatsächliche Fahrkostenerstattung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Gewinnbeteiligung, vermögenswirksame Leistungen.
Erfahren Sie mehr über die Jahresarbeitsentgeltgrenzen

"JUMP" Azubiprogramm
JUMP steht für JUnge-Mitarbeiter-Präventionsprogramm (JUMP) und ist ein Gesundheitskonzept, das das Gesundheitsverhalten der Auszubildenden bereits beim Einstieg ins Berufsleben positiv beeinflussen möchte.
Erfahren Sie mehr zu JUMP

Kontakt
Sie haben eine Frage zum Bosch BKK Arbeitgeber-Service? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Weiter zu den Ansprechpartner*innen

Kontaktdaten
Wir würden uns sehr freuen, Sie als neuen Arbeitgeber bei der Bosch BKK begrüßen zu dürfen. Dazu benötigen wir die Kontaktdaten von Ihnen, auch Arbeitgeber-Stammdaten genannt. Sofern Sie diese Daten noch nicht über den Arbeitgeberdatensatz (DSAK) melden, finden Sie hier das entsprechende Formular.
Weiter zu den Arbeitgeber-Formularen

Kontodaten ändern
Ihre Kontodaten haben sich geändert? Ihre neuen Daten können Sie einfach über den Arbeitgeberdatensatz (DSAK) melden oder über das Formular zur Einzugsermächtigung eintragen. Das Formular finden Sie bei Informationen für Arbeitgeber.
Weiter zu den Arbeitgeber-Formularen

Krankengeld
Sie möchten mehr darüber erfahren, wann und unter welchen Bedingungen Krankengeld ausgezahlt wird. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem Leistungsbereich.
Weitere Informationen zum Thema Krankengeld

Krankheit
Ihr Mitarbeitender ist erkrankt? Sofern Sie Anspruch auf Erstattung in der Umlageversicherung U1 (Betrieb unter 30 Mitarbeitende) haben, können Sie sich einen Teil Ihrer Aufwendungen erstatten lassen.
Weiter zur Umlageversicherung

Krankenkassenmeldung
Eine Krankenkassenmeldung ist die Information der Krankenkasse an den Arbeitgeber, ob bei einem Arbeitnehmer durch eine Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wurde.
Weitere Informationen zu "Beitragserstattung bei Mehrfachbeschäftigung"

Kurzfristigkeit
Kurzfristige Beschäftigungen sind von vornherein zeitlich befristete Beschäftigungen. Wer eine kurzfristige Beschäftigung ausübt, ist versicherungsfrei zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber zahlt keine Pauschalbeiträge.
Mehr zum Thema Mini-Jobs

Links
Viele Links zu weiteren Informationsseiten der Bundesministerien, der Bundesagentur für Arbeit oder des GKV-Spitzenverbands finden Sie gesammelt an dieser Stelle.
Zu den weiterführenden Links

Mehrfachbeschäftigung
Eine Mehrfachbeschäftigung liegt vor, wenn Ihr Arbeitnehmer zeitgleich bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt ist.
Weitere Informationen finden Sie unter "Beitragserstattung bei Mehrfachbeschäftigung"

Meldegründe
Finden Sie hier alle Nummerierungen für Anmeldungen, Abmeldungen, Änderungsmeldungen und weitere.
Weiter zu den Meldegründen

Meldeverfahren
Das elektronische Meldeverfahren dient dem einfacheren und sichereren Austausch von Daten zwischen Arbeitgebern und den Krankenkassen.
Weitere Informationen zum elektronischen Meldeverfahren

Meldungen für beschäftigte Altersrentner ab 2017
Seit dem 1. Januar 2017 gelten für beschäftigte Altersrentner neue Regelungen im Beitrags- und Melderecht. Es ergeben sich hierdurch Änderungen bezüglich der Personen- und Beitragsgruppe sowie der Beitragshöhe.
Mehr zu den Änderungen

Midi-Jobs (Übergangsbereich)
Bei einem Entgelt von 556,01 EUR bis 2.000,00 EUR spricht man von einem Midi-Job. Die Höhe der Beitragsbelastung für Midi Jobber orientiert sich am Faktor F.
Erfahren Sie mehr zum Thema Midi-Jobs

Mindestlohn
Bereits 2015 wurde in Deutschland erstmals der gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Am 01. Januar 2025 stieg der Mindestlohn auf 12,82 Euro (2024 waren es 12,41 Euro).
Erfahren Sie mehr zum Thema Mindestlohn

Mini-Jobs
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nennt man auch Mini-Jobs. Am 01. Januar 2025 erhöhte sich die Verdienstgrenze auf 556,00 Euro. Der Mindestlohn gilt auch für den Mini-Job.
Erfahren Sie mehr zum Thema Mini-Jobs

Monatsmeldung
Eine Krankenkasse fordert Monatsmeldungen von Ihnen an, wenn Ihr Arbeitnehmer bei einem weiteren Arbeitgeber zeitgleich beschäftigt ist.
Weitere Informationen zu "Beitragserstattung bei Mehrfachbeschäftigung"

Mutterschaft
Eine Ihrer Mitarbeiterinnen ist schwanger geworden? Dann können Sie sich als Arbeitgeber ggf. einige Aufwendungen erstatten lassen.
Erfahren Sie mehr zum Thema U2 Erstattungen

Mutterschutz
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes stammen im Wesentlichen noch aus dem Jahr 1952, vieles hat sich seither bewährt – sicherlich einer der Grunde, warum es in den letzten Jahren nichts Grundlegendes verändert wurde. Nun wurden die Schutzregeln modernisiert und dem Wandel der Zeit angepasst.
Mehr zu den Änderungen im Mutterschutz

Personen- und Beitragsgruppen
Durch den Personengruppenschlüssel werden Besonderheiten, unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel, gekennzeichnet. Dieser dokumentiert unter anderem die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe und enthält Informationen über die Art der Beschäftigung.
Weiter zu den Personen- und Beitragsgruppen

Pflegeversicherung (Beiträge)
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist die fünfte Säule der Sozialversicherung. Der Beitragssatz ist im SGB XI geregelt (§ 55) und gilt einheitlich für alle gesetzlichen Pflegekassen. Die Beitragsabführung übernimmt grundsätzlich der Arbeitgeber.
Weitere Informationen zur Pflegeversicherung

Seminarprogramm "VAMOS"
Zur Integration in bestehende betriebliche Veranstaltungen (z. B. Seminare, Tagungen, Weiterbildungsmaßnahmen) bietet die Bosch BKK attraktive und erholsame praktische Gesundheits- und Regenerationsbausteine wie das Programm VAMOS an.
Erfahren Sie mehr zu VAMOS

SEPA-Lastschriftmandat
Nie wieder fällige Beiträge vergessen? Nutzen Sie die Möglichkeiten des DSAK (Datensatz Arbeitgeberkonto) oder erteilen Sie uns einfach ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung). Natürlich können Sie so auch Ihre bestehenden Kontodaten mitteilen oder ändern. Das Formular zur Einzugsermächtigung finden Sie hier.
Weiter zu den Arbeitgeber-Formularen

Sozialversicherungsmeldungen
Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise können im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse übertragen werden.
Weitere Informationen zum elektronischen Meldeverfahren

Staatsangehörigkeitsschlüssel
In den Meldungen zur Sozialversicherung ist die Staatsangehörigkeit eines Arbeitnehmers zu verschlüsseln. Der Schlüssel zur Staatsangehörigkeitsschlüssel ist immer 3-stellig und im entsprechenden Pflichtfeld zu einzutragen.
Die aktuellen Verschlüsslungen für die Meldung zu Sozialversicherung erfahren Sie auf den Seiten des statistischen Bundesamtes.
Weiter zu "Staatsangehörigkeitsschlüssel" auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes.

Stammdaten / Eröffnung Arbeitgeber-Beitragskonto
Wir würden uns sehr freuen, Sie als neuen Arbeitgeber bei der Bosch BKK begrüßen zu dürfen. Dafür benötigen wir wir Ihre Mithilfe und einige Angaben zum Arbeitgeberkonto „Eröffnung Arbeitgeber-Beitragskonto“ oder nutzen Sie die Möglichkeiten des DSAK (Datensatz Arbeitgeberkonto).
Weiter zu den Arbeitgeber-Formularen

Stundung
Die Krankenkasse hat in ihrer Aufgabe als Einzugsstelle die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig sowie auch rechtzeitig zu erheben. Eine Stundung kommt nur auf Antrag des Schuldners zu Stande. Im Antrag sind die Gründe aus welchen die Zahlung nicht geleistet werden kann offenzulegen sowie außerdem wann mit der Zahlung zu rechnen ist.
Mehr zum Thema Stundung

SV-Meldeportal
Beitragsnachweise und Sozialversicherungsmeldungen dürfen nach der Datenerfassungs- und -Übermittlungsverordnung (DEÜV) nur noch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Krankenkassen übermittelt werden.
Weitere Informationen zum elektronischen SV-Meldeverfahren

Tätigkeitsschlüssel
Arbeitgeber müssen für ihre Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstellen. Diese Meldungen enthalten auch Angaben über die jeweilige Tätigkeit im Betrieb.
Weitere Informationen zum Tätigkeitsschlüssel

Teil-Beitragsbemessungsgrenze
Eine Teil-Beitragsbemessungsgrenze muss gebildet werden, wenn ein Beschäftigungsverhältnis im laufenden Monat endet oder unterbrochen wird, z. B. wenn während des laufenden Monats eine beitragsfreie Zeit auftritt.
Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze

Übergangsbereich (Gleitzone)
Bei einem Entgelt von 556,01 EUR bis 2.000,00 EUR spricht man von dem Übergangsbereich (einem Midi-Job – ehemals Gleitzone). Maßgeblich zur Berechnung ist weiterhin der Faktor F.
Erfahren Sie mehr zum Thema Übergangsbereich

Umlagepflicht U1 und U2
Die Umlagepflicht entsteht kraft Gesetz. Es bedarf grundsätzlich keiner förmlichen Feststellung durch die Krankenkasse. Der Arbeitgeber stellt selbst fest, ob sein Unternehmen neben der generellen Umlagepflicht für Mutterschaft (U2) auch der Umlagepflicht bei der Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) unterliegt.
Weitere Informationen zur Umlagepflicht

Umlagepflicht U2: ärztliches und betriebliches Beschäftigungsverbot
Ein ärztliches sowie auch ein betriebliches Beschäftigungsverbot muss jeder Arbeitgeber beachten, der eine Schwangere beschäftigt.
Weitere Informationen zur Umlage

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt (Insolvenzgeldumlage)
Um die Insolvenzgeldumlage (auch manchmal U3 genannt) zu berechnen, wird laufendes und einmaliges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung berücksichtigt. In diesem Punkt weicht die Berechnung der Insolvenzgeldumlage von der Berechnung der Beiträge für die U1 und U2 ab.
Erfahren Sie mehr zum Thema unter Insolvenzgeldumlage

Umlagepflichtiges Entgelt
Die Beiträge zur Umlage werden auf der Grundlage des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer berechnet.
Weiter zum umlagepflichtigen Entgelt

Umlageversicherung
Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) wird seit 2006 durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt. Auf den folgenden Seiten finden Sie umfassende Informationen zu diesen Regelungen.
Weiter zur Umlageversicherung

Unbedenklichkeitsbescheinigung (elektronisch)
die für Vergabeverfahren erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen können ab 2024 auch digital über das Entgeltabrechnungsprogramm angefordert werden.
Mehr zur elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung erfahren Sie hier

"VAMOS" Seminarprogramm
Zur Integration in bestehende betriebliche Veranstaltungen (z. B. Seminare, Tagungen, Weiterbildungsmaßnahmen) bietet die Bosch BKK mit dem VAMOS-Seminarprogramm attraktive und erholsame praktische Gesundheits- und Regenerationsbausteine.
Erfahren Sie mehr zu VAMOS

VBmax Zahlstellenmeldeverfahren
Der VBmax wird nur noch bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ausgestellt.
Mehr zum Zahlstellenmeldeverfahren VBmax

Verjährung
Die Ansprüche auf Sozialversicherungsbeträge verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Erfahren Sie mehr zum Thema Verjährung

Verrechnung bei Beitragsüberzahlung
Als Arbeitgeber können Sie Beiträge in voller Höhe oder Teile von Beiträgen, welche zu viel gezahlt wurden, mit der nächsten Beitragszahlung verrechnen – sofern bei der Verrechnung von Beiträgen in voller Höhe (Beiträge waren nicht zu zahlen) der Beginn des Zeitraums, die für den die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als 6 Monate zurück liegt. Für Teilbeträge gilt eine Frist von 24 Kalendermonaten (nur Beitragsteile wurden überzahlt)
Erfahren Sie mehr zur Verrechnung

Zahlstellenmeldeverfahren (VBmax)
Der VBmax wird nur noch bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ausgestellt. Mit dieser entscheidenden Änderung im Zahlstellenmeldeverfahren wurde das Meldevolumen in diesem Bereich zukünftig deutlich reduziert werden
Mehr zum Zahlstellenmeldeverfahren (VB-max)

Zusatzbeitrag
Zum Jahreswechsel müssen fast alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Beiträge anpassen - auch die Bosch BK. Nach zwei Jahren stabiler Beiträge wird der Beitragssatz im Jahr 2025 erhöht, damit wir weiterhin eine erstklassige Versorgung bieten können.

Mehr zum Zusatzbeitrag

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