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eAU-Arbeitgeberanfragen

Wann sollen eAU-Arbeitgeberanfragen vorgenommen werden?

Ein Abruf der eAU bei den Krankenkassen ist nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits verpflichtet ist eine Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1a EntgFG durch den Arzt feststellen zu lassen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits der Krankenkasse vom Arzt übermittelt werden konnte.

Bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit und Vorlagepflicht innerhalb der ersten drei Kalendertage einer AU
Meldet sich ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber arbeitsunfähig (der Arbeitnehmer ist jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG zu einer vorzeitigen ärztlichen Feststellung der AU gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet), ist aufgrund der zeitversetzten Übermittlung vom Arzt an die Krankenkasse eine Abfrage erst frühestens einen Kalendertag nach der verpflichteten ärztlichen Feststellung sinnvoll - demnach frühestens ab dem 2. Kalendertag der dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer gemeldeten AU.

Bei fortbestehender AU
Meldet sich der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber arbeitsunfähig und war bereits arbeitsunfähig, ist der Arbeitnehmer gesetzlich nach § 5 Abs. 1a EntgFG verpflichtet sich die weitere Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. In der Regel erfolgt daher eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw. auf den folgenden Werktag. Aufgrund der zeitversetzten Übermittlung vom Arzt an die Krankenkasse ist eine Abfrage daher frühestens einen Kalendertag nach dem bisherigen Ende der Arbeitsunfähigkeit sinnvoll.

Die Konsequenz verfrühter Anfragen durch den Arbeitgeber ist, dass durch die Krankenkassen vielfach eine Rückmeldung mit Grund „04 = eAU/Krankenhausmeldung liegt nicht vor“ erfolgt. Da eine solche Rückmeldung in der Regel vermeidbare Arbeitsaufwände bei den Verfahrensbeteiligten verursacht, wird empfohlen, die unter „Abruf bei Eintritt einer AU“ bis „Abruf bei fortbestehender AU“ dargestellten Zeitpunkte für eine sinnvolle Abfrage der eAU zu berücksichtigen.

Das Abrufen von AU-Zeiten für Arbeitnehmer, für die keine aktuelle Meldung durch den Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EntgFG erfolgt ist, ist unzulässig.

Wann antworten die Krankenkassen?
Die Daten sind von den Krankenkassen in der Regel unverzüglich, jedoch spätestens am auf die Anfrage folgenden Werktag zu übermitteln; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.

Weitere Informationen gibt es hier:

Abruf der eAU bei den Krankenkassen mit sv.net

Erklär-Video sv-net

Elektronischer Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung - Verfahrensbeschreibung eAU-Arbeitgeberverfahren

Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) - Einführung der elektronischen Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung (eAU) im Unternehmen

Informationsportal für Arbeitgeber

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