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Info- und Serviceportal für Arbeitgeber

Aktuelles

Trends, Entwicklungen, Prognosen und aktuelle Informationen rund um die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Aktuelles

Wir vertreten Ihre Interessen

Die Bosch BKK ist in vielen Bundesländern mit Geschäftsstellen vertreten. Das macht die Wege für Ihre versicherten Arbeitnehmer kurz.

DSAK – Elektronische Anlage eines Arbeitgeberkontos
Bereits Mitte 2023 wurde das neue Verfahren in das DEÜV-Meldeverfahren integriert. Für die elektronische Übermittlung der Daten wurde der neue Datensatz DSAK erstellt. Krankenkassen fordern bei einer Neuanlage eines Arbeitgeberkontos die Daten maschinell beim Arbeitgeber an.
Mehr zu DSAK erfahren Sie hier >

eAU-Arbeitgeberanfragen
Seit dem 01. Januar 2023 wird die Information über eine Arbeitsunfähigkeit elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt. Mehr zu eAU-Arbeitgeberanfragen erfahren Sie hier >

Mindestlohn
Zum 01. Januar 2024 steigt der Mindestlohn in Deutschland auf 12,41 Euro. Bereits für 2025 ist eine weitere Erhöhung auf 12,82 EUR geplant.
Mehr zum Mindestlohn erfahren Sie hier >

Anpassung Faktor F
Der Faktor F wird verwendet für Berechnungen im Niedriglohnbereich, auch Übergangsbereich genannt. Der Faktor F liegt ab dem 01. Januar 2024 bei 0,6846
Erfahren Sie hier mehr >

Übergangsbereich (ehemals Gleitzone)
Bereits am 01. Januar 2023 stieg die Grenze auf 2.000.00 Euro. Der Übergangsbereich beginnt ab dem 01. Januar 2024 dann bei 538,01 Euro. Man spricht dann bei einem Entgelt zwischen 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro von einem Midijob.
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Betriebsprüfung – elektronisch unterstützt (euBP)
Seit dem 1. Januar 2023 sind die für die Prüfung notwendigen Daten aus einem Systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln – somit wird die euBP jetzt zur Pflicht . Auf Antrag können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2026 auf die elektronische Übermittlung verzichten.
Erfahren Sie hier mehr >

SV-Meldeportal löst das sv.net ab
Neues Design, neue ‚Oberfläche. Das sv.net wurde in das SV-Meldeportal integriert. Mit der Umstellung der Ausfüllhilfe wird die Registrierung und das Login nur noch mit ELSTER-Zertifikat möglich sein.
Erfahren Sie mehr zum SV-Meldeportal >

Beitragssätze

Krankenversicherung
Seit dem 01. Januar 2023 beträgt der Beitragssatz bei der Bosch BKK 16,1 Prozent (Zusatzbeitrag 1,5 Prozent inklusive).

Zusatzbeitrag
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei allen gesetzlichen Krankenkassen wird durch den Schätzerkreis, der sich aus Vertretern des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) und der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zusammensetzt, ermittelt. Dieser wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Kassen liegt bei 1,7 Prozent, somit liegt die Bosch BKK mit 1,5 Prozent weiterhin unter dem Durchschnitt!
Mehr zum Zusatzbeitrag 2024 erfahren Sie hier >

Pflegeversicherung
Der Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei 3,4 Prozent (seit 01.07.2023). Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen einen Zusatzbeitrag von 0,6%. Der Beitragszuschlag ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Der Beitrag für kinderlose Mitglieder liegt somit bei 4% Prozent. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern (unter 25 Jahre) reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25% je Kind. Damit soll der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt werden. Nach der jeweiligen Kindererziehungsphase (bis zum 25. Lebensjahrs des Kindes) entfällt der Abschlag wieder.
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Rentenversicherung
Der Beitragssatz bleibt auch 2024 unverändert. Der Schätzerkreis hat demnach die Nachhaltigkeitsrücklagen von mehr als 1.5 Monatsausgaben prognostiziert. Somit wird gewährleistet, dass der Haushalt (Einnahmen und Ausgaben) ausgeglichen werden kann. Durch die Nachhaltigkeitsrücklage werden Einnahmeschwankungen über das Jahr hinweg ausgeglichen.

Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung liegt weiterhin bei 2,6 Prozent.

Umlageversicherung – U1 und U2
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt die Umlageversicherung. Der Beitragssatz in der U1 liegt ab 01. Januar 2024 bei 3,5 Prozent.
Der Beitragssatz in der U2 wird auf 0,43 Prozent gesenkt.
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Insolvenzgeldumlage
Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage liegt 2024 weiterhin bei 0,06 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern für jeden Arbeitnehmer zu zahlen.
Erfahren Sie mehr zur Insolvenzgeldumlage >

Allgemeine Informationen

Als Arbeitgeber stehen Ihnen qualifizierte Mitarbeiter der BOSCH BKK – unterstützt durch unseren Partner VITASERV AG - zur Verfügung. Unser Arbeitgeber-Service informiert Sie über alles, was Sie bei Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages beachten müssen. Vor allem aber verstehen wir uns als zuverlässiger Ratgeber in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Von unserem Arbeitgeber-Service erhalten Sie aktuelle Informationen über neueste gesetzliche Entwicklungen in der Sozialversicherung. Außerdem halten wir eine Vielzahl von wichtigen Basisinformationen für Sie bereit.

Sie haben eine Frage zum Arbeitgeber-Service?
Rufen Sie uns gerne an unter +49 (0)711 25088-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

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