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Arbeitsentgelt

Ausnahmen und Einzelheiten zum Arbeitsentgelt regelt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese wird grundsätzlich von der Bundesregierung jährlich angepasst. Dort ist im Einzelnen geregelt, was zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört. Weitestgehend ist es an das Lohnsteuerrecht angelehnt.

Unter dem Begriff Arbeitsentgelt ist immer das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Dies bedeutet, dass Werbungskosten und Sonderausgaben nicht vom Arbeitsentgelt abzuziehen sind. Aufgrund des Begriffes muss außerdem ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung bestehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einnahmen unmittelbar aus der Beschäftigung Lohn/Gehalt oder nur im Zusammenhang mit ihr (z. B. in Form von Beihilfen) erzielt werden.

Einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gezahlt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind (§ 1 SvEV). Die Lohnsteuerfreiheit richtet sich dabei nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts.

Weitere Informationen

Den genauen Gesetzestext mit allen Einzelheiten zum Thema Arbeitsentgelt finden Sie hier:

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