Beitragstragung
Nach dem Grundsatz der solidarischen Finanzierung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte (§ 249 SGB V, § 168 SGB VI, § 346 SGB III, § 58 SGB XI). Zu dieser Regelung bestehen verschiedene Ausnahmen.
Zusatzbeitrag: Seit 2015 haben die Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Bei der Bosch BKK liegt dieser ab dem 01.01.2025 bei 2,68 Prozent. Dieser Beitrag wird paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Kassen liegt 2025 bei 2,50 Prozent.
Pflegeversicherung: Bei kinderlosen Mitgliedern, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird ein zusätzlicher Beitrag von 0,60 Prozent erhoben. Dieser Beitrag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. (Ausnahme: Geringverdiener, Wehrdienstleistende, Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR – hier wird der zusätzliche Beitrag vom Arbeitgeber getragen. Im Freistaat Sachsen zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmende unterschiedliche Anteile. Mit Einführung der Pflegeversicherung wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Sachsen behielt allerdings den Feiertag. Als Kompensation für die dadurch entstehende Mehrbelastung der Arbeitgeber zahlen die sächsischen Arbeitnehmmende ein Prozent mehr als die Arbeitgeber. Dort beträgt der Anteil für Arbeitnehmer seit dem 1.1.2025 2,3 Prozent und für Arbeitgeber 1,30 Prozent.
Geringverdiener/Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Ausbildung: Bei Geringverdienern (Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR monatlich) ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag maßgeblich. Dieser wird vom Arbeitgeber alleine getragen. Sofern durch eine Einmalzahlung die Grenze überschritten wird, werden die Beiträge für den übersteigenden Betrag nach den normalen Berechnungsgrundsätzen getragen. Seit dem 01.01.2019 tragen Arbeitgeber und Auszubildenden den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für den überschreitenden Betrag je zur Hälfte.
Übergangsbereich (früher Gleitzone): hier sind die besonderen Beitragsberechnungen für den Übergangsbereich der Gleitzone anzuwenden. Näheres finden Sie beim Buchstaben U wie Übergangsbereich. Einkommen zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Nähere Informationen entnehme bitte dem Reiter mit dem Buchstaben M – Minijob oder direkt bei der Bundesknappschaft
www.minijob-zentrale.de