Beitragstragung
Nach dem Grundsatz der solidarischen Finanzierung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag jeweils zur Hälfte (§ 249 SGB V, § 168 SGB VI, § 346 SGB III, § 58 SGB XI). Zu dieser Regelung bestehen verschiedene Ausnahmen.
Zusatzbeitrag: Seit 2015 haben die Krankenkassen einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zu erheben. Bei der Bosch BKK liegt dieser stabil bei 0,9 Prozent. Dieser Beitrag ist wird seit dem 01. Januar 2019 wieder paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Zuvor war dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Kassen liegt 2020 bei 1,10 Prozent.
Pflegeversicherung: Bei kinderlosen Mitgliedern, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird ein zusätzlicher Beitrag von 0,25 Prozent erhoben. Dieser Beitrag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. (Ausnahme: Geringverdiener, Wehrdienstleistende, Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR – hier wird der zusätzliche Beitrag vom Arbeitgeber getragen. Im Freistaat Sachsen gilt die Parität aufgrund eines nicht aufgehobenen Feiertags nicht. Dort beträgt der Anteil für Arbeitnehmer ab dem 1.1.2019 2,025 Prozent und für Arbeitgeber 1,025 Prozent.
Geringverdiener/Beschäftigte im Rahmen betrieblicher Ausbildung: Bei Geringverdienern (Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 EUR monatlich) ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag maßgeblich. Dieser wird vom Arbeitgeber alleine getragen. Sofern durch eine Einmalzahlung die Grenze überschritten wird, werden die Beiträge für den übersteigenden Betrag nach den normalen Berechnungsgrundsätzen getragen. Seit dem 01.01.2019 tragen Arbeitgeber und Auszubildenden den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für den überschreitenden Betrag je zur Hälfte.
Übergangsbereich (früher Gleitzone): hier sind die besonderen Beitragsberechnungen für den Übergangsbereich der Gleitzone anzuwenden. Näheres finden Sie beim Buchstaben U wie Übergangsbereich. Einkommen zwischen 450,01 EUR und 850.00 EUR. (Übergangsbereich seit dem 01.07.2019 450,01 EUR – 1.300,00 EUR).
Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Nähere Informationen entnehme bitte dem Reiter mit dem Buchstaben M – Minijob oder direkt bei der Bundesknappschaft
www.minijob-zentrale.de