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Info- und Serviceportal für Arbeitgeber

Pflegeversicherung (Beiträge)

Die Bosch BKK unterstützt Arbeitgeber und Firmenkunden zu allen Fragen der Beiträge zur Pflegeversicherung. Auf dieser Seite informieren wir Sie zu allgemeinen wie auch aktuellen Beitragsthemen, Beitragszuschlägen sowie den Möglichkeiten des Nachweises der Elternschaft.

Änderung zum 01. Juli 2023

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland.

Der Beitragssatz erhöhte sich von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.

  • für Versicherte unter 23 Jahren
  • für Versicherte mit einem Kind

Bei Versicherten mit mehreren Kindern verringert sich der Beitrag jeweils um 0,25 Prozent.

Versicherte über 23 Jahren und ohne Kind/er steigt der Beitragssatz von 3,4 Prozent auf 4,0 Prozent.

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium

Anzahl der Kinder Beitragssatz
Anzahl der Kinder
Mitglied ohne Kinder
Beitragssatz
4,00 % (3,4% + 0,6 % Kinderlosenzuschlag)
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 1 Kind
Beitragssatz
3,40 %
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 2 Kindern
Beitragssatz
3,15% (Abschlag von 0,25% pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 3 Kindern
Beitragssatz
2,90 % (Abschlag von 0,25% pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 4 Kindern
Beitragssatz
2,65 % (Abschlag von 0,25% pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 5 und mehr Kindern
Beitragssatz
2,40 % (Abschlag von 0,25% pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)

Änderung zum 01. Juli 2023

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium

Allgemeines

Der Beitragssatz wird nach § 58 Abs. 1 SGB XI solidarisch – also je zur Hälfte – von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist allerdings vom Beschäftigten alleine zu tragen (0,6 Prozent seit 01.07.2023). Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern (unter 25 Jahre) reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25 Prozent je Kind. Damit soll der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt werden. Nach der jeweiligen Kindererziehungsphase (bis zum 25. Lebensjahrs des Kindes) entfällt der Abschlag wieder.

Weitere Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung der Bosch BKK finden Sie hier.

Beitragszuschlag

Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen von Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen ist. Ein Kind löst bereits bei beiden Elternteilen eine "Befreiung" aus. Entscheidend ist dabei natürlich die Geburt eines Kindes. Selbst falls das Kind sterben sollte, bleiben die Elterneigenschaft und damit die Befreiung vom Zusatzbeitrag bestehen. Nicht relevant für die gesetzliche Zuschlagspflicht ist der Grund, warum das Mitglied keine Kinder hat.

Noch nicht zahlen müssen:

  • Mitglieder ohne Kinder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • Kinderlose Behinderte, welche weiterhin in der Familienversicherung der Eltern versichert sind (Dies gilt auch über das 25. Lebensjahr hinaus).
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Kinderlose Empfänger von z.B. Arbeitslosengeld müssen keinen Kinderlosenzuschlag aufwenden. Gemäß § 60 Abs. 7 SGB XI hat die Bundesagentur für Arbeit jährlich pauschal ca. 20 Millionen Euro an den entsprechenden Ausgleichsfonds der gesetzlichen Pflegeversicherung zu zahlen. Laut der Bundesregierung dient dieser Pauschalbetrag in die soziale Pflegeversicherung der „Verwaltungsvereinfachung“.

Folgender Personenkreis gilt bei der Regelung als zuschlagsbefreit:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld I sowie
  • Empfänger von Unterhaltsgeld, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld
Entlastung für Familien mit mehreren Kindern

Eltern zahlen generell 0,6 Prozent weniger als Kinderlose. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern (unter 25 Jahre) reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25 Prozent je Kind.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung staffelt sich daher wie folgt:

Anzahl der Kinder Beitragssatz
Anzahl der Kinder
Mitglied ohne Kinder
Beitragssatz
4,00 % (3,4% + 0,6 % Kinderlosenzuschlag)
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 1 Kind
Beitragssatz
3,40 %
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 2 Kindern
Beitragssatz
3,15% (Abschlag von 0,25% pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 3 Kindern
Beitragssatz
2,90 % (Abschlag von 0,25% pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 4 Kindern
Beitragssatz
2,65 % (Abschlag von 0,25% pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)
Anzahl der Kinder
Mitglied mit 5 und mehr Kindern
Beitragssatz
2,40 % (Abschlag von 0,25% pro Kind bis zum 25. Lebensjahr)

Weitere Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung der Bosch BKK finden Sie hier.

Elternschaft

Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitgliedes (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen.
Der Nachweis ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger) zu erbringen. Dies ist entbehrlich, wenn der beitragsabführenden Stelle die Elternschaft bekannt ist. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich dies aus den Personal- bzw. Gehaltsunterlagen ergibt.
Mitglieder, die ihren Beitrag selbst an die Pflegekasse abführen, sogenannte Selbstzahler, sollten den Nachweis gegenüber der Pflegekasse bei der Bosch BKK erbringen. Dies entfällt, wenn bei der BKK geeignete Unterlagen vorhanden sind, z. B. Familienversicherung für ein Kind des Mitgliedes besteht oder bestanden hat.

Geeignete Nachweise:

  • Geburtsurkunde
  • Abstammungsurkunde des Kindes
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Internationale Geburtsurkunde, bzw. mehrsprachige Geburtsurkunde
  • Auszug aus dem Familienbuch
  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Kindergeldbescheid
  • Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA – Familienkasse – ergibt
  • steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes Erziehungsgeldbescheid
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG)
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Sterbeurkunde des Kindes

Geeigneter Nachweis bei Stiefeltern:

  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)

Geeigneter Nachweis bei Pflegeeltern:

  • Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes und Nachweis des Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
  • Eine Vorlage von Kopien der Originalurkunden und -bescheide ist in der Regel ausreichend.

Fristen:
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag für Kinderlose in der zahlen.
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, nach Wirksamwerden der Aufnahme des Kindes bzw. nach dem die Voraussetzungen für ein Pflege- oder Stiefkindverhältnis gegeben sind, erbracht werden.
Dies gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel!
Bei einem späteren Nachweis wirkt die Befreiung erst vom Beginn des Folgemonats.

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