Beitragserstattung bei Mehrfachbeschäftigung
Allgemeines
Nach § 26 Abs. 4 SGB IV (in der Fassung des GKV-Finanzstruktur-und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vom 21.07.2014 sind die Krankenkassen vom 01.01.2015 an verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf Grundlage der von den Arbeitgebern abgegebenen Entgeltmeldungen von Amts wegen zu ermitteln, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
Den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, teilen die Krankenkassen das monatliche Gesamtarbeitsentgelt je Sozialversicherungszweig mit. Das ermöglicht den Arbeitgebern, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen und ggf. nachträglich zu berichtigen. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden.
Formel
Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:
AE x BBG/GAE
AE
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem laufenden Beschäftigungsverhältnis; ggf. reduziert auf die Beitragsbemessungsgrenze
BBG
Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges
GAE
Gesamtentgelt = Summe der laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen; ggf. reduziert auf die Beitragsbemessungsgrenze
Weitere Informationen
Stellt die Krankenkasse anhand der ihr vorliegenden Entgeltmeldungen fest, dass eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt, fordert sie mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung (DBMM) die betroffenen Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben; der Arbeitgeber hat nach § 11b DEÜV die Meldungen nach Aufforderung der Krankenkasse mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung, abzugeben.
Nachdem der Krankenkasse alle erforderlichen Entgeltmeldungen vorliegen, erhalten die beteiligten Arbeitgeber zu jeder für den Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung abgegebenen GKV-Monatsmeldung von der Krankenkasse eine Information, ob durch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherungszweiges überschritten wurde. Sofern die Beitragsbemessungsgrenze eines Versicherungszweiges überschritten wurde, erhalten die beteiligten Arbeitgeber zusätzlich das monatliche Gesamtentgelt je Sozialversicherungszweig.
Die Mitteilung erfolgt ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit der Krankenkassenmeldung. Die Meldung besteht aus dem Datensatz Krankenkassenmeldung (DSKK) und dem Datenbaustein Beitragsberechnung bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (DBBG).
Die Krankenkasse hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen.
Aufgrund der Krankenkassenmeldung sind die jeweiligen Arbeitgeber in der Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV festzustellen, hiervon Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu berechnen und ggf. die für die entsprechenden Zeiträume bereits gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachträglich zu korrigieren.
Der Arbeitgeber hat darüber hinaus in diesen Fällen sicherzustellen, dass das aufgrund der Angaben in der Krankenkassenmeldung von ihm festzustellende beitragspflichtige Arbeitsentgelt in die Entgeltunterlagen aufgenommen wird und bereits abgegebene Entgeltmeldungen korrigiert bzw. storniert werden, wenn sie sich aufgrund der Angaben in der Krankenkassenmeldung als fehlerhaft erweisen.
Mit der Krankenkassenmeldung wird dem Arbeitgeber auch die Höhe des beitragspflichtigen Anteils der Einmalzahlung in den Fällen übermittelt, in denen durch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in einem anderen Umfang der Beitragspflicht unterliegt als allein unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus dem Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird. Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu, kann die Krankenkasse den beitragspflichtigen Anteil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nur ermitteln, wenn auch für Zeiträume vor dem Hinzutritt der weiteren Beschäftigung entsprechende Informationen vorliegen. Gleiches gilt, wenn im Laufe des Kalenderjahres durch Wegfall einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Mehrfachbeschäftigung beendet wird. Vor diesem Hintergrund kann die Krankenkasse in diesen Fällen die GKV-Monatsmeldungen auch für Zeiträume eines Kalenderjahres anfordern, in denen die Mehrfachbeschäftigung noch nicht bestand.
Eines Antrags des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge bedarf es in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen insoweit nicht mehr.
Angesichts dessen, dass das Mitteilungsverfahren durch die Krankenkassen in den Fällen des § 22 Abs. 2 SGB IV regelmäßig mit einem Zeitverzug einhergeht (gemessen am Zeitpunkt der monatlichen Entgeltabrechnung), wird es für zulässig erachtet, wenn der Arbeitgeber im monatlichen Verfahren der Beitragsberechnung eine vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB IV vornimmt, vorausgesetzt der Arbeitnehmer teilt ihm das Arbeitsentgelt aus weiteren Beschäftigungen mit.
Die endgültige Aufteilung erfolgt durch die Mitteilung der Krankenkasse. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen mithin sicherzustellen, dass das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne die vorläufige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in die GKV-Monatsmeldung einfließt und ferner eine Korrektur der Beitragsaufteilung vorgenommen wird, wenn die vorläufigen und endgültigen Werte voneinander abweichen.