Krankengeld
Bei längerer Krankheit endet die Lohn- und Gehaltszahlung in der Regel nach sechs Wochen. Die Bosch BKK zahlt Dir dann Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung für dieselbe Krankheit, jedoch längstens für insgesamt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Bruttoarbeitsentgelts, in 2024 höchstens 120,75 EUR täglich, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts. Sind Einmalzahlungen zu berücksichtigen, kann sich das Krankengeld auf bis zu 100 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts erhöhen.
Dein Anteil zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird von Deinem Krankengeld abgezogen. Der Anteil, den sonst der Arbeitgeber bezahlt, wird von der Bosch BKK getragen.
Erhöhung des Beitragszuschlags in der Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr
Ab dem 01.07.2023 ändern sich die Beiträge zur Pflegeversicherung. Gleichzeitig gibt es folgende neue Abstufungen bei den Beiträgen:
- kinderlos 4,0 % (gilt nicht für vor dem 1. Januar 1940 Geborene)
- 1 Kind 3,4 %
- 2 Kinder 3,15 %
- 3 Kinder 2,9 %
- 4 Kinder 2,65 %
- ab 5 Kindern 2,4 %
Die Beitragsabstufungen gelten jeweils bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder. Nach Erreichen dieser Altersgrenze gilt der Beitragssatz von 3,4 % unabhängig vom Alter der Kinder auf Dauer.
Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen Krankengeld-Beziehende allein. Demnach erhält dieser Personenkreis ein etwas geringeres Krankengeld.
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Mehr Informationen
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Seit dem 01.08.2009 können freiwillig versicherte Selbstständige und unständig bzw. kurzfristig Beschäftigte einen Anspruch auf Krankengeld auch über das gesetzliche Krankengeld absichern. Der Versicherte muss sich zum allgemeinen Beitragssatz (inklusive Zusatzbeitrag) versichern (statt zum ermäßigten Beitragssatz mit Zusatzbeitrag (inklusive Zusatzbeitrag)) und erhält dafür Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Wahl des gesetzlichen Krankengeldes muss er schriftlich gegenüber der BKK erklären.
Mit in Kraft treten des TSVG am 11.05.2019 können auch haupberuflich Selbstständige den gesetzlichen Krankengeldanspruch wählen, wenn sie sich aus rechtlichen Gründen nicht freiwillig versichern konnten und deshalb Mitglied im Rahmen der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind.
Wahl des gesetzlichen Krankengeldes
Die Wahlerklärung wird wirksam
- ab Beginn der freiwilligen Versicherung, sofern diese mit der Beitrittserklärung abgegeben wird
- ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit, wenn sie innerhalb von zwei Wochen danach abgegeben wird
- in allen anderen Fällen ab Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats
Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Wahlerklärung eine Arbeitsunfähigkeit oder tritt diese zwischen dem Tag der Abgabe und des Wirksamwerdens der Wahlerklärung ein, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt. Frühestens jedoch zum Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats.
Mindestbindungsfrist
Wie bei den Wahltarifen hat der Gesetzgeber für das gesetzliche Krankengeld eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren eingeführt. Das Kündigungsrecht des Versicherten wird dadurch allerdings nicht eingeschränkt, das heißt, der Versicherte kann die Krankenkasse während dieser drei Jahre wechseln.
Berechnung des Krankengeldes
Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist das beitragspflichtige Arbeitseinkommen. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte bleiben bei der Krankengeldberechnung außen vor. Die Mindestbemessungsgrundlage spielt keine Rolle. Das bedeutet für Selbständige, die ein Einkommen unter der Mindestbemessungsgrundlage erzielen, dass das Krankengeld nur aus der tatsächlichen Höhe des Arbeitseinkommens berechnet wird. Selbständige, die ein Negativeinkommen erzielen, erhalten entsprechend kein Krankengeld.
Höhe und Dauer des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Arbeitseinkommens, das unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde. Der Anspruch auf Krankengeld besteht längstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit.
Weitere Informationen
Wir bieten Selbständigen, Künstlern und Publizisten mit einem monatlichen Arbeitseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze die Aufstockung des gesetzlichen Krankengeldes an. Weitere Informationen findest Du in der Rubrik "Wahltarife Krankengeld".
Sofern Du nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gesetzlich krankenversichert sind, hast Du bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
Allerdings kann – gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie – ein früherer Beginn des Krankengeldanspruchs herbeigeführt werden. Die Bosch BKK bietet nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherten, selbständigen Künstlern und Publizisten einen Tarif zur Zahlung von Krankengeld vom 15. bis zum 42. Tag zur Wahl an.
Weitere Informationen
Wir bieten Selbständigen, Künstlern und Publizisten mit einem monatlichen Arbeitseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze die Aufstockung des gesetzlichen Krankengeldes an. Weitere Informationen findest Du in der Rubrik "Wahltarife Krankengeld".