Midi-Job
Zum 01. Januar 2025 wurde die Grenze sowie die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erneut angehoben. Der Übergangsbereich greift bei einem Arbeitsentgelt von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Durch die neuen Vorgaben zur Beitragsberechnung sinkt die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im unteren Einkommensbereich, Arbeitgeber werden dafür stärker belastet. Der Faktor F liegt ab dem 01. Januar 2025 bei 0,6683.
Der Übergangsbereich wird angewandt, wenn:
- ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wird,
- diese Beschäftigung nicht zur Berufsausbildung (einschließlich einiger Praktika) ausgeübt wird, und
- das regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt
Der Übergangsbereich gilt nicht bei Kurzarbeit, Auszubildenden, Studenten in dualen Studiengängen, Bufdis (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr), stufenweiser Wiedereingliederung, Altersteilzeit, Berufsausbildung (sowie einiger Praktika).
Für das durchschnittliche Arbeitsentgelt wird auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt. Verdient der Midijobber durchschnittlich tatsächlich mehr als 2.000 Euro muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein nachzahlen, ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer besteht nur für 3 Monate rückwirkend. Im umgekehrten Fall hat der Midijobber-Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge.
Vorteil für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung:
Seit dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
Meldungen (§ 20 Abs. 2 SGB IV):
Das bisherige Kennzeichen der Gleitzone wurde abgeändert. Das neue Kennzeichen nennt sich nun Midijob, es gibt folgende Auswahlziffern:
0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen
Beitragsberechnung:
Für die Beitragsberechnung sind anders wie bei Arbeitnehmern mit einem Entgelt über 2.000 Euro nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern besondere beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen. Diese beitragspflichtige Einnahmenwird anhand spezieller Formeln berechnet. Die Höhe der Beitragsbelastung für Midijobber orientiert sich insbesondere am sogenannten Faktor F.
von | bis | Faktor F |
---|---|---|
von
01.01.2025
|
bis
laufend
|
Faktor F
0,6683
|
von
01.01.2024
|
bis
31.12.2024
|
Faktor F
0,6846
|
von
01.01.2023
|
bis
31.12.2023
|
Faktor F
0,6922
|
von
01.10.2022
|
bis
31.12.2022
|
Faktor F
0,7009
|
von
01.01.2021
|
bis
30.09.2022
|
Faktor F
0,7509
|
von
01.01.2020
|
bis
31.12.2020
|
Faktor F
0,7547
|
von
01.07.2019
|
bis
31.12.2019
|
Faktor F
0,7566
|
von
01.01.2019
|
bis
30.06.2019
|
Faktor F
0,7566
|
Übergangsregelung/Bestandsschutzfälle:
Lag das Entgelt des Beschäftigten am 09. September 2022 zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro und es bestand Sozialversicherungspflicht würde ab 01. Oktober.2022 grundsätzlich durch die Neuregelung Versicherungsfreiheit eintreten. Es wurden jedoch spezielle Übergangsregelungen getroffen, um den Versicherungsschutz dieser Arbeitnehmer in einer Übergangszeit aufrecht zu erhalten.
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