Verjährung
§ 25 SGB IV – Verjährung
§ 27 Abs. 2 SGB IV – Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruches
Die Ansprüche auf Sozialversicherungsbeträge verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
Sind Beiträge zu Unrecht entrichtet worden, so verjährt der Anspruch auf Beitragserstattung in vier Jahren nach Ablauf des Entrichtungsjahres.
Vorsätzlich vorenthaltende Beiträge verjähren allerdings erst nach 30 Jahren
Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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