Fälligkeitsregelung
Fälligkeit der Beiträge
Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld
Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Zahlungs- und Nachweisverfahren für Gesamtsozialversicherungsbeiträge modifiziert. Künftig haben alle Betriebe die Wahl zwischen dem bekannten Schätzverfahren und der vereinfachten Regelung.
Schätzverfahren: Bei Zahlung gleichbleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld problemlos bestimmt werden können, so dass es der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld nicht bedarf. Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze:
- Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt.
- Bei der „voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld“ handelt es sich nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Die Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld ist zu dokumentieren; sie muss nachprüfbar sein.
- Variable Arbeitsentgeltbestandteile müssen berücksichtigt werden.
- Die Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind im Monat fällig, in dem es ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.
Vereinfachte Regelung: Anstelle einer aufwendigen Schätzung der monatlichen Beiträge wird künftig in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, eine Beitragszahlung auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats erfolgen.
Dieser Wert liegt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats als Ergebnis der Entgeltabrechnung für den Vormonat immer vor. Um sich hierdurch ergebende Abweichungen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld für einen Monat und dem verwendeten Wert des Vormonats auszugleichen, ist die Differenz, die sich bei der Entgeltabrechnung für den Monat im Folgemonat ergibt, jeweils von der Beitragszahlung im Folgemonat abzuziehen oder zu addieren.
Ausnahmen: Arbeitgeber, die erstmals Beiträge zu zahlen haben, können die Vereinfachungsregelung nicht anwenden, denn in diesem Fall gibt es keine Beitragsschuld im Vormonat, auf welche zurückgegriffen werden kann. Das gleiche gilt auch, wenn im Vormonat keine Beiträge zu entrichten waren (z. B. Krankengeldbezug).
Einmalzahlungen sind unverändert im jeweiligen Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Beiträge, die allein auf Einmalzahlungen entfallen, sind entsprechend im Folgemonat von der Beitragsschuld des Vormonats abzuziehen.
Drittletzter Bankarbeitstag
Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31.12. eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten. In seltenen Fällen kann der drittletzte Bankarbeitstag differieren (nicht bundeseinheitliche Feiertage). Hier ist dann der Hauptsitz der Kasse maßgebend, an die jeweils die Beiträge zu zahlen sind. Der Hauptsitz der Bosch BKK ist Stuttgart, Baden-Württemberg.
Fälligkeit der Beiträge 2025
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni |
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Januar
29.01.2025
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Februar
26.02.2025
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März
27.03.2025
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April
28.04.2025
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Mai
27.05.2025
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Juni
26.06.2025
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Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
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Juli
29.07.2025
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August
27.08.2025
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September
26.09.2025
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Oktober
29.10.2025
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November
26.11.2025
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Dezember
23.12.2025
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Die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich am 15. des Folgemonats fällig.
Fälligkeit der Beitragsnachweise
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni |
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Januar
27.01.2025
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Februar
24.02.2025
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März
25.03.2025
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April
24.04.2025
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Mai
23.05.2025
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Juni
24.06.2025
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Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
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Juli
25.07.2025
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August
25.08.2025
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September
24.09.2025
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Oktober
24.10.2025
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November
24.11.2025
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Dezember
19.12.2025
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Fälligkeit der Beitragsnachweise freiwilliger Mitglieder
Dezember 2024 | Januar | Februar | März | April | Mai |
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Dezember 2024
15.01.2025
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Januar
17.02.2025
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Februar
17.03.2025
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März
15.04.2025
|
April
15.05.2025
|
Mai
16.06.2025
|
Juni | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember |
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Juni
15.07.2025
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Juli
15.08.2025
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August
15.09.2025
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September
15.10.2025
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Oktober
17.11.2025
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November
15.12.2025
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Dezember
15.01.2025
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Fälligkeitsregelung für Beitragsnachweise
Die bisherige allgemein formulierte Regelung, den Beitragsnachweis rechtzeitig bei der Einzugsstelle einzureichen, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches abgelöst. Für die Einreichung der Beitragsnachweise wird nunmehr der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beitragsnachweis der Arbeitgeber per Datenübermittlung bei den Krankenkassen eingegangen sein. Die Beitragsnachweise müssen spätestens an folgenden Tagen (0:00 Uhr) vorliegen.
31.10. Reformationstag (kein Feiertag in Baden-Württemberg)
Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten bundesweit nicht als banküblicher Arbeitstag.
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