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Info- und Serviceportal für Arbeitgeber

Fälligkeitsregelung

Fälligkeit der Beiträge

Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld
Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz wurde das Zahlungs- und Nachweisverfahren für Gesamtsozialversicherungsbeiträge modifiziert. Künftig haben alle Betriebe die Wahl zwischen dem bekannten Schätzverfahren und der vereinfachten Regelung.

Schätzverfahren: Bei Zahlung gleichbleibender Arbeitsentgelte wird die Höhe der Beitragsschuld problemlos bestimmt werden können, so dass es der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld nicht bedarf. Kann tatsächlich nur eine voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ermittelt werden, gelten für deren Bestimmung folgende Grundsätze:

  • Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt.
  • Bei der „voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld“ handelt es sich nicht um einen bloßen Abschlag, dessen Betrag in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist. Die Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld ist zu dokumentieren; sie muss nachprüfbar sein.
  • Variable Arbeitsentgeltbestandteile müssen berücksichtigt werden.
  • Die Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind im Monat fällig, in dem es ausgezahlt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch in dem laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.

Vereinfachte Regelung: Anstelle einer aufwendigen Schätzung der monatlichen Beiträge wird künftig in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, eine Beitragszahlung auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des Vormonats erfolgen.

Dieser Wert liegt zum Zeitpunkt der Beitragszahlung am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats als Ergebnis der Entgeltabrechnung für den Vormonat immer vor. Um sich hierdurch ergebende Abweichungen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld für einen Monat und dem verwendeten Wert des Vormonats auszugleichen, ist die Differenz, die sich bei der Entgeltabrechnung für den Monat im Folgemonat ergibt, jeweils von der Beitragszahlung im Folgemonat abzuziehen oder zu addieren.

Ausnahmen: Arbeitgeber, die erstmals Beiträge zu zahlen haben, können die Vereinfachungsregelung nicht anwenden, denn in diesem Fall gibt es keine Beitragsschuld im Vormonat, auf welche zurückgegriffen werden kann. Das gleiche gilt auch, wenn im Vormonat keine Beiträge zu entrichten waren (z. B. Krankengeldbezug).

Einmalzahlungen sind unverändert im jeweiligen Monat zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Beiträge, die allein auf Einmalzahlungen entfallen, sind entsprechend im Folgemonat von der Beitragsschuld des Vormonats abzuziehen.

Drittletzter Bankarbeitstag
Bei der Feststellung der drei letzten Bankarbeitstage ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31.12. eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten. In seltenen Fällen kann der drittletzte Bankarbeitstag differieren (nicht bundeseinheitliche Feiertage). Hier ist dann der Hauptsitz der Kasse maßgebend, an die jeweils die Beiträge zu zahlen sind. Der Hauptsitz der Bosch BKK ist Stuttgart, Baden-Württemberg.

Fälligkeit der Beiträge 2024

Januar Februar März April Mai Juni
Januar
29.01.2024
Februar
27.02.2024
März
26.03.2024
April
26.04.2024
Mai
28.05.2024
Juni
26.06.2024
Juli August September Oktober November Dezember
Juli
29.07.2024
August
28.08.2024
September
26.09.2024
Oktober
29.10.2024
November
27.11.2024
Dezember
23.12.2024

Die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich am 15. des Folgemonats fällig.

Dezember Januar Februar März April Mai
Dezember
15.01.2024
Januar
15.02.2024
Februar
15.03.2024
März
15.04.2024
April
15.05.2024
Mai
17.06.2024
Juni Juli August September Oktober November
Juni
15.07.2024
Juli
15.08.2024
August
16.09.2024
September
15.10.2024
Oktober
15.11.2024
November
15.12.2024

Fälligkeitsregelung für Beitragsnachweise
Die bisherige allgemein formulierte Regelung, den Beitragsnachweis rechtzeitig bei der Einzugsstelle einzureichen, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches abgelöst. Für die Einreichung der Beitragsnachweise wird nunmehr der zweite Arbeitstag vor Fälligkeit der Beiträge bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Beitragsnachweis der Arbeitgeber per Datenübermittlung bei den Krankenkassen eingegangen sein. Die Beitragsnachweise müssen spätestens an folgenden Tagen (0:00 Uhr) vorliegen.

Fälligkeit der Beitragsnachweise 2024

Januar Februar März April Mai Juni
Januar
25.01.2024
Februar
23.02.2024
März
22.03.2024
April
24.04.2024
Mai
24.05.2024
Juni
24.06.2024
Juli August September Oktober November Dezember
Juli
25.07.2024
August
26.08.2024
September
24.09.2024
Oktober
25.10.2024
November
25.11.2024
Dezember
19.12.2024

31.10. Reformationstag (kein Feiertag in Baden-Württemberg)

Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten bundesweit nicht als banküblicher Arbeitstag.

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Hier können Sie sich unsere Merkblätter downloaden.

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