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Bezugsgröße

Bezugsgröße (§ 18 Sozialgesetzbuch IV)

Jährlich wird die Bezugsgröße an die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland angepasst.

Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Die Bezugsgröße ist eine maßgebliche Kennzahl (auch Ankerwert genannt). Sie wird für zahlreiche Grenz- und Bezugswerte in der Sozialversicherung herangezogen. Unter anderem für die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Rentenversicherung. Auch für die Berechnung der Beiträge bei Auszubildenden (Praktikanten), welche kein Arbeitsentgelt erhalten, wird indirekt die Bezugsgröße herangezogen (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage = 1 Prozent der Bezugsgröße).

Ab dem 01.01.2025 entfällt die Unterscheidung in die Regionen Ost und West.

Alle werten können Sie auch direkt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entnehmen.

West
EUR/Monat
West
EUR/Jahr
Ost
EUR/Monat
Ost
EUR/Jahr
2025
West
EUR/Monat
3.745,00
West
EUR/Jahr
44.940,00
Ost
EUR/Monat
entfällt
Ost
EUR/Jahr
entfällt
2024
West
EUR/Monat
3.535,00
West
EUR/Jahr
42.420,00
Ost
EUR/Monat
3.465,00
Ost
EUR/Jahr
41.580,00
2023
West
EUR/Monat
3395,00
West
EUR/Jahr
40.740,00
Ost
EUR/Monat
3290,00
Ost
EUR/Jahr
39.480,00
2022
West
EUR/Monat
3.290,00
West
EUR/Jahr
39.480,00
Ost
EUR/Monat
3.150,00
Ost
EUR/Jahr
37.800,00
2021
West
EUR/Monat
3.290,00
West
EUR/Jahr
39.480,00
Ost
EUR/Monat
3.115,00
Ost
EUR/Jahr
37.380,00
2020
West
EUR/Monat
3.115,00
West
EUR/Jahr
38.220,00
Ost
EUR/Monat
3.010,00
Ost
EUR/Jahr
36.120,00

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