Bezugsgröße
Bezugsgröße (§ 18 Sozialgesetzbuch IV)
Jährlich wird die Bezugsgröße an die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland angepasst.
Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Die Bezugsgröße ist eine maßgebliche Kennzahl (auch Ankerwert genannt). Sie wird für zahlreiche Grenz- und Bezugswerte in der Sozialversicherung herangezogen. Unter anderem für die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Rentenversicherung. Auch für die Berechnung der Beiträge bei Auszubildenden (Praktikanten), welche kein Arbeitsentgelt erhalten, wird indirekt die Bezugsgröße herangezogen (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage = 1 Prozent der Bezugsgröße).
Alle werten können Sie auch direkt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entnehmen.
West EUR/Monat |
West EUR/Jahr |
Ost EUR/Monat |
Ost EUR/Jahr |
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2024
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West EUR/Monat
3.535,00
|
West EUR/Jahr
42.420,00
|
Ost EUR/Monat
3.465,00
|
Ost EUR/Jahr
41.580,00
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2023
|
West EUR/Monat
3395,00
|
West EUR/Jahr
40.740,00
|
Ost EUR/Monat
3290,00
|
Ost EUR/Jahr
39.480,00
|
2022
|
West EUR/Monat
3.290,00
|
West EUR/Jahr
39.480,00
|
Ost EUR/Monat
3.150,00
|
Ost EUR/Jahr
37.800,00
|
2021
|
West EUR/Monat
3.290,00
|
West EUR/Jahr
39.480,00
|
Ost EUR/Monat
3.115,00
|
Ost EUR/Jahr
37.380,00
|
2020
|
West EUR/Monat
3.115,00
|
West EUR/Jahr
38.220,00
|
Ost EUR/Monat
3.010,00
|
Ost EUR/Jahr
36.120,00
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