DEÜV-Meldungen: Bestandsprüfung
Übersicht
Einführung eines dritten Geschlechtsmerkmals – Umsetzung 01. Januar 2020
§ 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz
§ 45b Personenstandsgesetz
Maßgeblich ist hierfür das Geburtenregister.
Die Angabe des Geschlechts ist bei Anmeldungen, An- und Abmeldungen sowie Sofortmeldungen erforderlich, sofern keine Versicherungsnummer angegeben werden kann.
Dasselbe gilt auch für das Abfrageverfahren einer Versicherungsnummer.
- M = männlich
- W = weiblich
- X = unbestimmt
- D = divers
DEÜV-Meldungen: Bestandsprüfung
Im Rahmen des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes (6. SGB IV-ÄndG) wurden verschiedene neue Bestandsprüfungen rund um das Meldeverfahren in der Sozialversicherung verabschiedet. Ab dem 01.01.2018 wurde die Bestandsprüfung für das DEÜV-Meldeverfahren eingeführt.
Ablauf
Seit 2018 werden die von den Arbeitgebern übermittelten DEÜV-Meldungen verpflichtend gegen den Datenbestand der Krankenkasse geprüft. Sofern Abweichungen vorliegen, können die Einzugsstellen fachlich fehlerhafte Werte direkt in der DEÜV-Meldung korrigieren.
Welche fachlichen Werte durch die Einzugsstellen überprüft und geändert werden dürfen, wurde durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegt. Es handelt sich hierbei um:
- Rentenversicherungsnummer
- Personengruppe
- Abgabegrund
- Staatsangehörigkeit
- Kennzeichen Übergangsbereich (Gleitzone)
- Beginn
- Ende
- Entgelt
- Beitragsgruppen
- Tätigkeitsschlüssel
- Rechtskreis
- Mehrfachbeschäftigung
- Einmaliges Entgelt (bei Meldegrund 58)
- Laufendes Entgelt KV/PV (bei Meldegrund 58)
- Laufendes Entgelt RV (bei Meldegrund 58)
- Laufendes Entgelt AV (bei Meldegrund 58)
Wird durch die Einzugsstelle bei Eingang der Meldung eine Abweichung festgestellt und diese Meldung geändert, erhält der Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung. Hierzu übermittelt die Einzugsstelle den Originaldatensatz (nebst Datenbausteinen) zurück sowie den neuen "Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren" (DBBM), in dem die Änderung ausgewiesen ist.
Nach der Rückmeldung
Arbeitgeber können die geänderten Daten in ihren Entgeltabrechnungsprogrammen berücksichtigen, haben aber in jedem Fall sicherzustellen, dass aufgrund der Rückmeldung der Krankenkasse die ursprünglich übermittelte Meldung nicht storniert und keine geänderte Meldung abgegeben wird.
Weitere Informationen
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Beitragsgruppe
In allen Meldungen zur Sozialversicherung muss ein numerischer Schlüssel angegeben werden. Hierbei wird immer die Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung eingehalten. Sofern keine Beitragspflicht vorliegt, wird die entsprechende Stelle mit einer 0 belegt.
Krankenversicherung
- 0 kein Beitrag
- 1 allgemeiner Beitrag
- 3 ermäßigter Beitrag
- 4 Beitrag zur landwirtschaftlichen KV
- 5 Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen KV
- 6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
- 9 Firmenzahler (Beitrag wird für freiwillig Versicherte von der Firma abgeführt)
Rentenversicherung
- 0 kein Beitrag
- 1 voller Beitrag
- 3 halber Beitrag
- 5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
Arbeitslosenversicherung
- 0 kein Beitrag
- 1 voller Beitrag
- 2 halber Beitrag
Pflegeversicherung
- 0 kein Beitrag
- 1 voller Beitrag
- 2 halber Beitrag
Weitere Informationen
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Meldegründe
Folgernde Meldungen in der Sozialversicherung sind erforderlich:
- Anmeldungen
- Abmeldungen
- Jahresmeldungen sowie UV-Jahresmeldungen
- Unterbrechungsmeldungen
- Sonstige Entgeltmeldungen, wie z. B. die gesonderte Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 194 SGB VI
- Meldungen in Insolvenzfällen
Anmeldungen
- 10 Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung
- 11 Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel
- 12 Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
- 13 Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen (siehe auch besondere Meldegründe)
- 20 Sofortmeldung bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 28a Absatz 4 SGB IV
Abmeldungen
- 30 Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung
- 31 Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel
- 32 Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel
- 33 Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis
- 34 Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat (siehe auch besondere Meldegründe)
- 35 Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
- 36 Abmeldung wegen
1. Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional)
2. Währungsumstellung während eines Kalenderjahres - 40 Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung
- 49 Abmeldung wegen Tod
Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/ sonstige Entgeltmeldungen
- 50 Jahresmeldung
- 51 Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (siehe auch besondere Meldegründe)
- 52 Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit (siehe auch besondere Meldegründe)
- 53 Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst
- 54 Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)
- 55 Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall)
- 56 Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit
- 57 Gesonderte Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)
- 58 GKV-Monatsmeldung
Meldungen in Insolvenzfällen
- 70 Jahresmeldung für freigestellte Beschäftigte
- 71 Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung
- 72 Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung
Bei Weiterbeschäftigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse gilt
- 10 Anmeldung, wenn eine neue Betriebsnummer verwendet wird
- 13 Anmeldung, wenn eine bisherige Betriebsnummer weiterverwendet wird
- 30 Abmeldung, wenn eine neue Betriebsnummer verwendet wird
- 33 Abmeldung, wenn eine bisherige Betriebsnummer weiterverwendet wird
Änderungsmeldungen
- 60 Namensänderung
- 61 Anschriftenänderung
- 62 Aktenzeichen oder Personalnummer
- 63 Staatsangehörigkeit
Besondere Meldegründe
Meldegrund 13 – Anmeldung, wegen sonstiger Gründe
Änderungen im Beschäftigungsverhältnis (unbezahlter Urlaub und Streik – länger als einen Monat, Rechtskreiswechsel, Wechsel Entgeltabrechnungssystem, Personengruppenwechsel ohne Beitragsgruppenwechsel, Währungsumstellung)
Meldegrund 34 – Abmeldung wegen Ender einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von länger als einem Monat
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch längstens für einen Monat. Bei Eintritt des oben genannten Falles muss das Beschäftigungsverhältnis nach spätestens einem Monat abgemeldet werden.
Diese Meldung kann für einen Kalendermonat, aber auch für komplette Zeiträume bis zur Unterbrechung länger als einen Kalendermonat erstellt werden.
- Keine Beschäftigungsaufnahme nach Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Elterngeld
- Unbezahlter Urlaub länger als einen Kalendermonat
Beispiel Krankengeld:
Ein Beschäftigter bezieht Krankengeld vom 01.11.2019 bis 31.03.2020, es erfolgt keine Aufnahme der Beschäftigung ab 01.04.2020. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.05.2020.
Meldegrund | Meldezeitraum | Erläuterung |
---|---|---|
Meldegrund
34
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Meldezeitraum
01.04.2020 bis 30.04.2020
|
Erläuterung
Nichtaufnahme der Beschäftigung ohne Entgelt
|
Beispiel unbezahlter Urlaub:
Ein Arbeitnehmer übt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aus. Er nimmt im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 21.05.2020 unbezahlten Urlaub. Am 22.05.2020 nimmt er die Arbeit wieder auf.
Meldegrund | Meldezeitraum | Erläuterung |
---|---|---|
Meldegrund
34
|
Meldezeitraum
01.01.2020 bis 31.03.2020
|
Erläuterung
Nichtaufnahme der Beschäftigung ohne Entgelt wegen unbezahltem Urlaub länger als ein Kalendermonat
|
Meldegrund
10
|
Meldezeitraum
22.05.2020
|
Erläuterung
Erneute Beschäftigungsaufnahme
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Meldegrund 51 – Entgeltersatzleistungen und 52 – Elternzeit
Eine Unterbrechungsmeldung ist abzugeben, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen ist. Die Unterbrechungsmeldung ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats zu übermitteln. Folgt auf eine Unterbrechung eine weitere Unterbrechung, ist keine erneute Meldung abzugeben, ebenso muss nach einer Unterbrechung keine Anmeldung erfolgen (z. B. Elternzeit, folgt auf Mutterschaft).
Die häufigsten Gründe für eine Unterbrechung sind:
- Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld (Grund 51)
- Unbezahlter Urlaub (Grund 51)
- Elternzeit (Grund 52)
Weitere Informationen
Hier finden Sie weitere Informationen:
Besondere Beschäftigungsverhältnisse
Sie beschäftigen einen Rentner oder einen Studierenden? Wenn ja, gelten hier Besonderheiten, über die wir Sie gerne in unseren Merkblättern informieren.