Betriebliche Altersversorgung
Für zuvor abgeschlossene (bestehende) Entgeltumwandlungen ist dieser Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen.
Die Höhe des Umwandlungsbetrages kann der Arbeitnehmer entscheiden – die Obergrenze liegt ab 2025 bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit EUR 322,00 (Monat) bzw. EUR 3.864 (Jahr).
Ab dem 01.01.2019 hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit 8 Prozent steuerfrei umzuwandeln.
Der bAV Höchstbeitrag 2025 beträgt EUR 644 (Monat) bzw. EUR 7.728 (Jahr).
Voraussetzung ist eine Pflichtversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung.
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