Meldungen für beschäftigte Altersrentner ab 2017
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bis zur Regelaltersgrenze – Personengruppe 120
Wird nach dem 1. Januar 2017 eine Beschäftigung neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersvollrente aufgenommen, besteht Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber trägt in diesen Fällen den vollen Beitrag zur Rentenversicherung. Dies gilt grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. In der Meldung ist die Personengruppe 120 anzugeben.
Bestandsschutzregelung bei Personengruppe 119
Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen haben, genießen einen Bestandsschutz. In diesen Fällen verbleibt es bei der Rentenversicherungsfreiheit, der hälftigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber sowie der Personengruppe 119.
Verzicht auf Bestandsschutz
Auf diesen Bestandsschutz kann der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichten. Der Verzicht gilt für die Zukunft und kann nicht widerrufen werden. Durch die Verzichtserklärung greift die Neuregelung mit der Konsequenz, dass der Arbeitgeber den vollen Rentenversicherungsbeitrag abzuführen und in der Meldung die Personengruppe 120 anzugeben hat – zumindest bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze tritt Rentenversicherungsfreiheit ein. Es ist nur der Arbeitgeberanteil in der Rentenversicherung abzuführen. Der Arbeitnehmer ist mit Personengruppe 119 zu melden.
Auf diese Rentenversicherungsfreiheit kann der Arbeitnehmer verzichten, um seine Rente weiter aufzubessern. Durch die Verzichtserklärung ist der volle Rentenversicherungsbeitrag abzuführen und die Personengruppe 120 zu verwenden.
Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entfällt
Um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver zu gestalten, fällt seit dem 1. Januar 2017 der bislang zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze weg.
Übergangsregelung im Meldeverfahren
Da die Personengruppe 120 in den Abrechnungsprogrammen erst ab dem 1. Juli 2017 zur Verfügung stehen wird, ist bis zum 30. Juni 2017 hilfsweise die Personengruppe 101 zu verwenden. Diese Meldungen sind nach dem 30. Juni 2017 wieder zu stornieren und mit der Personengruppe 120 neu zu melden.
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