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Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Bereits seit 2015 gilt der Zusatzbeitrag der Krankenversicherung ebenfalls als Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages. Sofern er im Arbeitgeberverfahren abgeführt wird, gilt er auch als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.

Versicherungsfreie Arbeitnehmer (Überschreiter der Jahresarbeitsentgeltgrenze), die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, sind vom Gesetz her selbst Beitragsschuldner und Beitragszahler der vollständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Freiwillige Beiträge zählen somit nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Die Krankenkasse, als zuständige Einzugsstelle, leitet die gezahlten Beiträge an die Träger der Renten- und Pflegeversicherung und an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Die Krankenversicherungsbeiträge gehen in den Gesundheitsfonds.

Neben der Pflichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge handelt es sich auch hierbei um einen Gesamtsozialversicherungsbeitrag:

  • wenn der Arbeitnehmer nur in einem Versicherungszweig versicherungspflichtig ist
  • bei der hälftigen Abführung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen
  • Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit (Pflegeversicherung)
  • wenn ein älterer Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen hat, der Arbeitgeber von der Tragung des Arbeitgeberanteils aber nach § 418 SGV III – (Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) befreit ist (Arbeitgeberbeitrag).

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