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Mindestlohn

§ 22 MiLoG

Die Mindestlohnkommission (MLK) besteht aus je 3 Gewerkschafts- und Arbeitgebervertreter/innen sowie 2 Wissenschaftler/innen (ohne Stimmrecht). Laut Mindestlohngesetz wird der Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt.

Die Steigerungen orientieren sich an der allgemeinen Lohnentwicklung. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ost und West.

Auch zum 01. Januar 2022 stieg der Mindestlohn auf 9,82 Euro, die nächste Erhöhung erfolgte zum 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro.

Am 01. Oktober 2022 stieg der Mindestlohn erneut, somit liegt dieser nun bei 12,00 Euro pro Stunde. Diese Erhöhung wurde nicht, wie üblich, von der Mindestlohnkommission beschlossen, sondern direkt von der Bundesregierung per Gesetz vorgenommen. Zukünftige Änderungen werden wieder von der zuständigen Kommission beschlossen.

Der Mindestlohn darf nur dann unterschritten werden, wenn ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen wird. Der Mitarbeiter kann auch nicht freiwillig für weniger Brutto arbeiten. Der Anspruch auf Mindestlohn besteht grundsätzlich auch für Mini-Jobs. Ausgenommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten sowie der Bundesfreiwilligendienst und das soziale Jahr.

Wichtige Ausnahmen

  • Auszubildende:Diese müssen seit dem 01. Januar 2022 eine gesonderte Mindestvergütung im ersten Lehrjahr bekommen. Diese liegt 2022 bei 585,00 EUR monatlich. Für Ausbildungen, welche vor 2022 begonnen haben, gilt dieser Mindestlohn nicht!
  • Einstiegsqualifizierung (Jugendliche):sofern es als Vorbereitung einer Ausbildung oder einer Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz dient.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren (ohne abgeschlossene Ausbildung) gelten nicht als Arbeitnehmer und haben daher keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Diese Entscheidung wurde von dem Gesetzgeber bewusst getroffen und im Gesetz verankert, um zu verhindern, dass junge Menschen anstelle einer Ausbildung für gutes Geld – aber ohne Perspektive – einen Job annehmen.
  • Langzeitarbeitslose: In den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung darf der Lohn von Langzeitarbeitslosen (also Beziehern von Hartz IV) den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten. Hierdurch soll ein Anreiz zur Einstellung, für die Arbeitgeber geschaffen werden.
  • Praktikanten: Sofern das Praktikum verpflichtend im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet oder wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder zur Aufnahme eines Studiums dient.
  • Haftung für Subunternehmer "Kettenhaftung": Beauftragt ein Unternehmer einen Subunternehmer haftet dieser für die ordnungsgemäße Lohnzahlung dieses Arbeitgebers. Die Haftung des ursprünglichen Auftragnehmers schließt ausdrücklich auch vom Subunternehmen beauftragte weitere Firmen ein. Der Unternehmer kann der Haftung nur entgehen, wenn er nachweisen kann, das weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, wenn der Subunternehmer keine Zahlungen oder gegen die Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns verstößt. Die Kontrolle obliegt den Zollbehörden.
  • Ehrenämter sind nicht vom Mindestlohn erfasst

Es gibt jedoch auch Branchen mit einem abweichenden gesetzlichen Mindestlohn.

Ob der Mindestlohn, sowie die darin vorgesehenen Ausnahmen eingehalten werden, kontrolliert in Deutschland das Zollamt.

Bei Missachtung drohen Geldbußen in Höhe von 500.000,00 EUR.

Mindestlohn-Hotlines
Bundesarbeitsministerium: +49 (0)30 6028 0028 Montag bis Donnerstag 8 Uhr bis 20 Uhr (oder per Mail: info@bmas.bund.de)

Weitere Informationen entnehme der Homepage der Mindestlohn- Kommission
oder beim
DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund): Die häufigsten Fragen zum Mindestlohn

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