Mutterschutz
Allgemeines
Die Ursprünge des Mutterschutzes gehen zurück bis in das Jahr 1887 und wurden bereits unter der Kanzlerschaft Bismarcks eingeführt.
Der Mutterschutz, die Grundlagen, so wie wir Sie heute kennen traten jedoch erst am 06. Februar 1952 in Kraft. Mit dem Gesetz zur Neuregelungen zum Mutterschutz wurden umfangreiche Änderungen eingeführt. Die ersten Änderungen traten zum 30.05.2017 in Kraft, weitere Änderungen zum 01.01.2018 – Neu ab 2019 sind die Bußgeldvorschriften bezüglich der Gefährdungsbeurteilungen.
Aufgaben des Mutterschutzgesetzes:
- Schutz der (werdenden) Mutter und ihres Kindes vor (z. B. Kündigungschutz, Gefahren, Gesundheitsschädigung und Überforderung am Arbeitsplatz)
- Regelungen zum Mutterschaftsgeld
- Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten
Änderungen 2018
Veränderungen im Mutterschutzgesetzt
Hier die wesentlichen Fakten im Überblick:
Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt künftig auch für:
- Schülerinnen und Studentinnen
- in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen i. S. des § 26 Berufsbildungsgesetz
- mit einer Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind
- die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (jedoch ohne Anspruch auf finanzielle Leistungen).
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das Mutterschutzniveau nach dem MuSchG.
Mehr Mitspracherecht der Schwangeren bei der Gestaltung der Arbeitszeit, die Regelungen zur Mehr- und Nachtarbeit werden Branchenunabhängig gefasst.
- Mit Einverständnis der Beschäftigten können Arbeitszeiten in der Nacht- sowie an Sonn- und Feiertagen und auch Mehrarbeit flexibler als bisher gestaltet werden. Es bleibt jedoch grundsätzlich bei einem Verbot von Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Die Ausnahmevorschriften wurden jedoch geändert: Für die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt.
- Alleinarbeit schwangerer Frauen ist jedoch weder in der Nacht noch an Sonn- und Feiertagen zulässig.
- Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist möglich, wenn die Forderungen des § 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erfüllt sind. Es muss ein Ersatzruhetag gewährleistet sein.
- Schwangere Frauen können bis 22 Uhr beschäftigt werden. (ein ärztliches Attest muss vorliegen und ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird) Mehrarbeit kann angeordnet werden, jedoch mit zeitlicher Begrenzung. (Eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, darf nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden, für Frauen unter 18 Jahren liegt die Grenze bei 8 bzw. 80 Stunden).
Gefährdungsbeurteilung, Arbeitgeber müssen zukünftig für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (unabhängig von einer Schwangerschaft) durchführen. Zu den Prüfungen gehören jeweils entsprechende Dokumentations- und Informationspflichten. Neu ist, dass der Arbeitgeber der Schwangeren ein Gespräch über ggf. weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten hat.
- Vertiefte Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz der schwangeren Mitarbeiterin. Bisher galt dies nur für Arbeitsplätze an denen mit möglicherweise belastenden Stoffen (chemisch, biologisch oder physikalischen) gearbeitet wird.
- Bis die Gefährdungsbeurteilung erfolgt sollen schwangere Frauen nicht mehr arbeiten müssen.
- Betriebliches (früher generelles) Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, welche „arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo“ (Fließband und Akkordarbeit) erledigen sollen.
- Beratung des Arbeitgebers bei der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes durch den neuen Ausschuss für Mutterschutz
- Frauen, welche nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden haben zukünftig einen Kündigungsschutz.
- Bei der Geburt eines behinderten Kindes verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen.
Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Änderungen 2019
Seit dem 01. Januar 2019 können Bußgelder drohen!
Der Arbeitgeber ist verpflichte eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitspatz durchzuführen, unabhängig ob der Arbeitsplatz von einer Frau oder von einem Mann besetzt ist.
Dies gilt auch für Betriebe in den ausschließlich Männer beschäftigt sind.
Es müssen Gefährdungen berücksichtigt werden, denen schwangere oder stillende Frauen ausgesetzt sind – oder sein könnten!
Somit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber im Falle einer tatsächlichen Schwangerschaft sofort handeln kann. Sobald der Arbeitgeber erfährt, dass eine Frau schwanger ist (oder stillt) müssen sofort die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.
Daher müssen für alle Arbeitsplätze – anlassunabhängige – schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Ansonsten droht ein Bußgeld von 5.000 – 30.000 EUR.
§ 32 MuSchG – Bußgeldvorschriften
§ 10 MuSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
§ 14 MuSchG – Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber
Mutterschutz & Corona
Der Schutz werdender Mütter steht für den Gesetzgeber im Vordergrund.
Arbeitgeber stellen sich viele Fragen, z. B.:
- Welche Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen?
- Was gilt bei einem betrieblichen Beschäftigungsverbot?
- Es wurden vom Ausschuss für Mutterschutz rechtliche Bewertungen von Gefährdungen, aufgrund des Corona Virus, durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erstellt.
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