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Jahresarbeitsentgeltgrenzen

Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Keine Berücksichtigung finden lohnsteuerfreie Zuwendungen, unregelmäßig (nicht mindestens einmal jährlich) gezahlte Familienzuschläge (Kindergeld), Fahrkostenersatz, pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge, Überstundenvergütung, Jubiläumszuwendung, Belegschaftsrabatt, Geldleistungen aufgrund eines Verbesserungsvorschlages.
Bei mehreren Beschäftigungen wird das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Ausnahmen bei der Berechnung:

  • Einkünfte aus dem ersten Mini-Job werden nicht berücksichtigt
  • Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit werden nicht berücksichtigt
  • Überstunden, welche als fest vereinbarte Pauschale gezahlt werden und regelmäßig zum Gehalt hinzukommen werden berücksichtigt

Der zweite Mini-Job wird zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt dazugerechnet.

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

Jährlich Monatlich
2025
Jährlich
73.800,00 Euro
Monatlich
6.150,00 Euro
2024
Jährlich
69.300,00 Euro
Monatlich
5.775,00 Euro
2023
Jährlich
66.600,00 Euro
Monatlich
5.550,00 Euro
2022
Jährlich
64.350,00 Euro
Monatlich
5.362,50 Euro
2021
Jährlich
64.350,00 Euro
Monatlich
5.362,50 Euro
2020
Jährlich
62.550,00 Euro
Monatlich
5.212,50 Euro
2019
Jährlich
60.750,00 Euro
Monatlich
5.062,50 Euro
2018
Jährlich
58.400,00 Euro
Monatlich
4.950,00 Euro

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Jährlich Monatlich
2025
Jährlich
66.150,00 Euro
Monatlich
5.512,50 Euro
2024
Jährlich
62.100,00 Euro
Monatlich
5.175,00 Euro
2023
Jährlich
59.850,00 Euro
Monatlich
4.987,50 Euro
2022
Jährlich
58.050,00 Euro
Monatlich
4.837,50 Euro
2021
Jährlich
58.050,00 Euro
Monatlich
4.837,50 Euro
2020
Jährlich
56.250,00 Euro
Monatlich
4.687.50 Euro
2019
Jährlich
54.450,00 Euro
Monatlich
4.537,50 Euro
2018
Jährlich
53.100,00 Euro
Monatlich
4.425,00 Euro

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) wird durch das Bundeskabinett für das kommende Jahr festgelegt (§ 6 Abs. 6 SGB V). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steht jährlich im Verhältnis zu den Bruttolöhnen und Gehältern der Arbeitnehmer vom vorletzten Kalenderjahr zum letzten Kalenderjahr.
Wichtig: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze.

Erfahren Sie mehr zur Beitragsbemessungsgrenze

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