Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Keine Berücksichtigung finden lohnsteuerfreie Zuwendungen, unregelmäßig (nicht mindestens einmal jährlich) gezahlte Familienzuschläge (Kindergeld), Fahrkostenersatz, pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge, Überstundenvergütung, Jubiläumszuwendung, Belegschaftsrabatt, Geldleistungen aufgrund eines Verbesserungsvorschlages.
Bei mehreren Beschäftigungen wird das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet.
Ausnahmen bei der Berechnung:
- Einkünfte aus dem ersten Mini-Job werden nicht berücksichtigt
- Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit werden nicht berücksichtigt
- Überstunden, welche als fest vereinbarte Pauschale gezahlt werden und regelmäßig zum Gehalt hinzukommen werden berücksichtigt
Der zweite Mini-Job wird zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt dazugerechnet.
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze
Jährlich | Monatlich | |
---|---|---|
2023
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Jährlich
66.600,00 Euro
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Monatlich
5.550,00 Euro
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2022
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Jährlich
64.350,00 Euro
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Monatlich
5.362,50 Euro
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2021
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Jährlich
64.350,00 Euro
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Monatlich
5.362,50 Euro
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2020
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Jährlich
62.550,00 Euro
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Monatlich
5.212,50 Euro
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2019
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Jährlich
60.750,00 Euro
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Monatlich
5.062,50 Euro
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2018
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Jährlich
58.400,00 Euro
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Monatlich
4.950,00 Euro
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Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Jährlich | Monatlich | |
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2023
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Jährlich
59.850,00 Euro
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Monatlich
4.987,50 Euro
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2022
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Jährlich
58.050,00 Euro
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Monatlich
4.837,50 Euro
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2021
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Jährlich
58.050,00 Euro
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Monatlich
4.837,50 Euro
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2020
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Jährlich
56.250,00 Euro
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Monatlich
4.687.50 Euro
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2019
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Jährlich
54.450,00 Euro
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Monatlich
4.537,50 Euro
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2018
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Jährlich
53.100,00 Euro
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Monatlich
4.425,00 Euro
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Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) wird durch das Bundeskabinett für das kommende Jahr festgelegt (§ 6 Abs. 6 SGB V). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steht jährlich im Verhältnis zu den Bruttolöhnen und Gehältern der Arbeitnehmer vom vorletzten Kalenderjahr zum letzten Kalenderjahr.
Wichtig: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze.
Erfahren Sie mehr zur Beitragsbemessungsgrenze