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Info- und Serviceportal für Arbeitgeber

Stundung

Die Krankenkasse hat in ihrer Aufgabe als Einzugsstelle die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig sowie auch rechtzeitig zu erheben. Eine Stundung kommt nur auf Antrag des Schuldners zu Stande. Im Antrag sind die Gründe aus welchen die Zahlung nicht geleistet werden kann offenzulegen sowie außerdem wann mit der Zahlung zu rechnen ist.

Beiträge zur Sozialversicherung dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gestundet werden:

  • sofern die Einziehung eine erhebliche Härte für den Arbeitgeber bedeutet
  • wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird
  • und die Beitragsansprüche für alle Versicherungsträger gleichermaßen gestundet werden

Sofern die Beiträge für länger als zwei Monate gestundet werden und die Höhe die jährliche Bezugsgröße übersteigt, ist die Krankenkasse verpflichtet den Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Eine weitere Stundung kann nur einvernehmlich mit Trägern der Sozialversicherung erfolgen.

Zinssatz: 0,5 Prozent des gestundeten und auf volle 50 EUR des nach unten abgerundeten Stundungsbetrags.

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