Familiengründung und Krankenversicherung
26.10.2023
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Eine Familie zu gründen, bedeutet häufig eine große Veränderung im Leben. Viele Eltern treten beruflich zurück, um Zeit für die Betreuung der Kinder zu haben. Oft geht das mit niedrigeren Einkünften einher – zumindest eine Zeit lang. Das hat Auswirkungen auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, eröffnet aber unter Umständen auch neue Chancen.
Im Vergleich zur privaten Krankenversicherung ist die gesetzliche Krankenversicherung für Familien attraktiv, da Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei über einen Hauptversicherten mitversichert werden können. Das gilt sowohl für Kinder als auch für Ehepartner und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, wenn diese keine oder nur geringfügige Einnahmen haben und ihr Wohnsitz in Deutschland ist. Als Kinder gelten in der Familienversicherung nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv- und Pflegekinder. Kinder des Ehe- beziehungsweise gesetzlichen Lebenspartners können ebenfalls mitversichert werden, sofern sie im betreffenden Haushalt leben und der Hauptversicherte überwiegend den Unterhalt bestreitet.
Erfreulicherweise endet die Familienversicherung für Kinder nicht – wie man vielleicht denken könnte – mit der Volljährigkeit. Sie ist zunächst einmal bis zum Tag vor dem 23. Geburtstag möglich, sofern die Kinder nicht erwerbstätig sind. In bestimmten Fällen kann sie sogar noch zwei Jahre verlängert werden, zum Beispiel wenn der Nachwuchs studiert. Einen guten Überblick, was eine Ausbildung, Studium oder Auslandsaufenthalt für die Krankenversicherung bedeutet, gibt unser Beitrag zur Krankenversicherung für junge Leute. Spezielle Regeln gibt es außerdem für Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt aufkommen können.
Doch zurück zur Familiengründung. Natürlich ist Familie nicht gleich Familie. Mal gibt es einen Hauptverdiener, mal reduzieren beide Eltern ihre Arbeitszeit und manche Paare sind gemischt gesetzlich und privat versichert. Wie auch immer – in jeder Konstellation muss regelmäßig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind. Grundsätzlich gilt: Um Angehörige kostenfrei in der Familienversicherung mitzuversichern,
- müssen diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben,
- dürfen nicht anderweitig pflichtversichert oder freiwillig versichert sein,
- dürfen nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sein; eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs ist dabei möglich (Informationen zu Minijobs gibt es hier)
- dürfen nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und
- dürfen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 485,00 Euro (2023) überschreitet. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 520,00 Euro. (Infos zu geringfügiger Beschäftigung gibt es hier)
Zum Gesamteinkommen zählen dabei alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Das kann Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt sein, Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Ebenfalls berücksichtigt werden Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn diese einmalig ausgezahlt werden, werden sie nicht nur im Monat der Auszahlung berücksichtigt, sondern der Gesamtbetrag auf einen bestimmten Zeitraum „umgelegt“. Wie lange dieser Zeitraum ist, hängt von der Höhe und dem letzten Arbeitsentgelt ab. Die BKK-Experten rechnen dies gerne individuell aus.
Chance auf Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung?
Mit Rücksicht auf die Solidargemeinschaft hat der Gesetzgeber der Rückkehr aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung enge Grenzen gesetzt. Doch wer eine Familie gründet, merkt häufig, dass sich ein bisheriger Kostenvorteil in der privaten Krankenversicherung mit Kindern in einen Nachteil verwandelt. Denn in der privaten Krankenversicherung müssen alle Kinder und auch Partner mit geringem Einkommen separat versichert werden und eigene Beiträge bezahlen. In der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen können über die Familienversicherung mehrere Familienmitglieder „zum Preis von einem“ versichert werden.
Wer im Zuge der Familiengründung seine Arbeitszeit und damit sein Einkommen reduziert, kann unter Umständen wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren – und zwar dann, wenn das Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Ausgeschlossen ist das allerdings für Versicherte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig waren. Die Experten der Bosch BKK prüfen gerne individuell, ob die Voraussetzungen zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung gegeben sind.
Familienversichert bei Mama oder Papa?
Viele Paare wünschen sich, die Kinderbetreuung möglichst gleichberechtigt auf beide Schultern zu verteilen. Sind also beide weiterhin berufstätig, stellt sich die Frage, ob das neu geborene Kind besser bei der Mutter oder beim Vater familienversichert werden soll. Solange beide Elternteile bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben, können sie selbst entscheiden, bei wem das Kind mitversichert werden soll. Anders sieht es aus, wenn ein Elternteil privat versichert ist: Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils und das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Im Jahr 2023 wären das zum Beispiel 66.600 Euro im Jahr.
Übrigens: Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Voraussetzungen für die Familienversicherung regelmäßig zu prüfen. Entfallen sie, weil zum Beispiel ein bisher gesetzlich versichertes Elternteil in die private Krankenversicherung wechselt, muss geprüft werden, ob die Familienversicherung weiterhin möglich ist. Es gibt also kein Anrecht, ein einmal familienversichertes Kind auf unbestimmte Zeit weiter kostenlos mitzuversichern. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung gegeben sind, haben die Versicherten eine Mitwirkungspflicht, das heißt, sie müssen der Krankenkasse die notwendigen Informationen und Belege zukommen lassen.
Geringere Beiträge zur Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen Mitglieder mit Kindern bereits seit einigen Jahren niedrigere Beiträge als Kinderlose. Seit Juli 2023 wird nun auch die Anzahl der Kinder bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag für die Pflegeversicherung um 0,25 Prozent je Kind. Das bedeutet: Während Kinderlose einen Beitrag von 4,00 Prozent zahlen, gilt für Mitglieder mit einem Kind ein Beitragssatz von 3,40 Prozent. Ab zwei Kindern liegt er bei 3,15 Prozent, bei fünf Kindern bei 2,40 Prozent. Der Arbeitgeberanteil bleibt dagegen immer bei 1,7 Prozent, unabhängig von der Zahl der Kinder.