Studium, Nebenjob, Praktikum: Wie sind Studierende krankenversichert?
07.06.2023
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In unserer Artikel-Reihe zur Krankenversicherung in verschiedenen Lebenssituationen geht es in diesem Beitrag um die Frage, wie man sich im Studium absichern kann. Die Frage, wie man im Studium krankenversichert ist und welchen Beitrag man bezahlen muss, ist gar nicht so einfach zu beantworten. Abhängig ist das zum Beispiel vom Alter und Einkommen. Wer dann noch nebenbei jobbt, ein Praktikum oder Auslandssemester macht, sieht sich mit einer Vielzahl von Regelungen konfrontiert. Wir geben Orientierung.
Familienversichert bis 25 Jahre
Junge Menschen, die bisher über ein Elternteil gesetzlich versichert waren und ein Studium beginnen, können häufig erst einmal familienversichert bleiben. Voraussetzung ist, dass sie jünger als 25 Jahre sind, nicht erwerbstätig und dass ihre Einnahmen monatlich einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Dieser Betrag wird jährlich festgelegt und liegt zum Beispiel im Jahr 2023 bei 485 Euro im Monat. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, muss die Krankenkasse jedes Jahr überprüfen. Dazu versendet die Bosch BKK einen Fragebogen, der zum Beispiel Angaben zu den Ausbildungszeiten und vorhandenen Einnahmen abfragt.
Spezieller Studierenden-Tarif
Treffen die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht zu – weil der oder die Studierende das 25. Lebensjahr erreicht oder ein höheres Einkommen hat – müssen sie sich in der Krankenversicherung der Studenten (kurz: KVdS) versichern. Diese beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule.
Die Versicherung endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem man sich zuletzt eingeschrieben hat. Wird das Studium vorzeitig beendet, also zum Beispiel mitten im Semester abgebrochen, endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten mit Ablauf des Semesters.
Auch wenn Studierende ab einem gewissen Alter selbst Mitglied der Krankenkasse sein müssen, nimmt der Gesetzgeber doch Rücksicht darauf, dass Studierende in der Regel wenig Geld zur Verfügung haben. Der Beitrag, den sie für die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssen, ist daher niedriger als der von berufstätigen Versicherten. Er ist für alle Studierenden in der KVdS gleich hoch und liegt im Jahr 2023 bei monatlich 119,94 Euro. Ab dem 23. Geburtstag zahlen Studierende ohne Kinder einen Zuschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag; ihr Beitrag erhöht sich dadurch auf monatlich 122,78 Euro. Trotz des reduzierten Beitrags haben Studierende Anspruch auf alle gesetzlichen und freiwilligen Leistungen der Krankenkasse – mit zwei Ausnahmen: Anders als Berufstätige erhalten Studierende kein Krankengeld und kein Mutterschaftsgeld.
Sonderfall Duales Studium
Da Studierende eines dualen Studiums ein Gehalt bekommen, werden sie wie Auszubildende behandelt. Das heißt, sie können sich nicht wie andere Studierende über die Familienversicherung oder die Versicherung für Studierende versichern. Vielmehr sind sie pflichtversicherte Mitglieder der Krankenkasse – sowohl während der theoretischen Ausbildung als auch während der betrieblichen Praxisphasen. Sie zahlen den regulären Krankenkassenbeitrag, den der Arbeitgeber automatisch an die Krankenkasse abführt. Die Hälfte des Kassenbeitrags zahlt der Arbeitgeber, die andere Hälfte die oder der dual Studierende.
Ab 30 freiwillig versichert
Am 30. Geburtstag endet für die meisten KVdS-Versicherten die Pflichtversicherung. Es gibt ein paar eng begrenzte Ausnahmen, bei denen die KVdS ggf. über das 30. Lebensjahr hinaus verlängert werden kann. Welche Ausnahmen das sind und ob sie auf Dich zutreffen, erfährst Du am besten in einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeitenden der Bosch BKK. Alle anderen Studierenden müssen sich dann freiwillig versichern. „Freiwillig“ bedeutet nicht, dass man sich aussuchen kann, ob man eine Versicherung hat oder nicht: Da es in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht gibt, muss jede und jeder eine Krankenversicherung haben. Als freiwillig Versicherte bezeichnet man vielmehr alle Versicherten, auf die die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nicht mehr zutreffen und die sich entscheiden können, ob sie sich in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung versichern wollen. Bleiben sie in der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlen sie den regulären Krankenkassenbeitrag, der höher ist als der in der Krankenversicherung für Studierende KVdS.
Versicherungsnachweis zum Studienstart
Egal ob man nun familien-, pflicht- oder freiwillig versichert ist – wenn man sich zum ersten Mal an einer Hochschule einschreibt, benötigt man einen Versicherungsnachweis. Die Krankenkasse schickt den Versicherungsnachweis, der für das gesamte Studium gilt, elektronisch an die Hochschule. Damit die Kasse den Nachweis ausstellen und an die Uni schicken kann, müssen Studierende ihr die Daten der Hochschule und den Studienbeginn mitteilen. Bei der Bosch BKK geht das am einfachsten über das Online-Kundenportal meine.bosch-bkk.de.
Praktikum im Studium
Viele Studierende absolvieren Praktika – sei es, weil sie in der Studienordnung vorgeschrieben sind oder freiwillig. Für die Krankenversicherung ist das ein relevanter Unterschied. Auch die Frage, ob man das Praktikum während des Studiums absolviert oder vor oder nach der Immatrikulation, macht einen Unterschied. In bestimmten Fällen ist außerdem relevant, ob man den größeren Teil der Zeit für das Studium oder das Praktikum aufwendet. Und schließlich kommt es darauf an, ob das Praktikum vergütet ist und wenn ja, in welcher Höhe. Kurzum: Bei der Frage, wie man als Praktikant versichert ist, sind sehr viele Faktoren zu berücksichtigen. Deshalb ist es am besten, man lässt sich individuell von der Bosch BKK beraten.
Jobben neben dem Studium
Viele Studierende arbeiten nebenher, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Wie sich das auf die Krankenversicherung auswirkt, hängt davon ab, wie regelmäßig bzw. häufig man arbeitet und wie viel man verdient. Die Sozialversicherung unterscheidet zwischen folgenden Beschäftigungsarten:
1. Regelmäßige geringfügige Beschäftigung
2. Kurzfristige Beschäftigung
3. Mehr als geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung (als so genannter Werkstudent)
Fall Nummer 1: Von einer geringfügigen Beschäftigung spricht man, wenn man zwar regelmäßig arbeitet, aber nicht mehr als 520 Euro im Monat (Wert im Jahr 2023) verdient. Studierende, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, sind sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, sie müssen keine Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Allerdings besteht für sie eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dort zahlen sie 3,6 Prozent zur Rentenversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist allerdings möglich. Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Anders als der Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber für seinen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter Beträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung bezahlen: Für die Krankenversicherung sind das pauschal 13 Prozent des Arbeitsentgelts, für die Rentenversicherung 15 Prozent.
Fall Nummer 2: Manche Studierende arbeiten nicht regelmäßig, sondern nehmen eine kurzfristige Beschäftigung während der Vorlesungszeit auf. Wenn diese nicht länger als drei Monate dauert oder nicht mehr als 70 Arbeitstage im Jahr umfasst, ist sie ebenfalls sozialversicherungsfrei – unabhängig davon, wie viel man verdient. Es müssen keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bezahlt werden. Aufpassen müssen lediglich Studierende, die BAföG bekommen. Denn hier gibt es eine Hinzuverdienstgrenze, die nicht überschritten werden darf. Wer BAföG bezieht, sollte sich daher beim BAföG-Amt genauer informieren.
Fall Nummer 3: Manche Studierende arbeiten neben dem Studium mehr als bei einer geringfügigen und regelmäßiger als bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Unter bestimmten Bedingungen sind sie allerdings trotzdem versicherungsfrei: Sie müssen dann keine Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen, wenn sie
- ausschließlich in den Semesterferien arbeiten oder
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche oder
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Achtung: In diesen Fällen müssen in der Beschäftigung zwar keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werden, aber für die Rentenversicherung. Gegebenenfalls kommt es zur Beendigung der Familienversicherung und Versicherung in der KVdS, wenn der Verdienst zu hoch ist.
Studieren im Ausland
Viele Studierende zieht es während ihres Studiums für ein oder mehrere Semester ins Ausland. Ist der Studienort im europäischen Ausland, können Studierende unter 25 Jahre in der Regel weiter in der Familienversicherung versichert bleiben. Wie in Deutschland auch, müssen die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sein. Aber Achtung: Nicht alle Behandlungskosten im Ausland darf die deutsche Kasse erstatten, auch nicht im EU-Ausland. Deshalb empfehlen wir immer zusätzlich eine private Ergänzungsversicherung abzuschließen.