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Urlaubs- und Verhinderungspflege

Informationen der Bosch Betriebskrankenkasse zu Urlaubs- und Verhinderungspflege

Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson

Du erhältst die erforderliche Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte. Die Pflegekasse hilft Dir auch dann weiter, wenn Deine Pflegepersonen die Pflege wegen Erholungsurlaubs, einer Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht selbst erbringen können. Wir übernehmen in diesem Fall die Kosten einer Vertretung für Deine Pflegeperson, die sogenannte Verhinderungspflege.

Der Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht für Pflegebedürftige, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind, bei ganztägiger Verhinderung für längstens 42 Kalendertage und einem Betrag von bis zu 1.685 EUR in jedem Kalenderjahr. Zusätzlich können maximal 843 EUR aus den Mitteln der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr im Pflegegrad 4 und 5 können maximal 1.854 Euro aus der Kurzzeitpflege übernehmen. Für diese Pflegebedürftige verlängert sich zudem die Anspruchsdauer auf 56 Tage. Bei einer Übertragung verringert sich der Anspruch auf die Kurzzeitpflege entsprechend.

Wird die Verhinderungspflege von einer Person erbracht, die mit Dir bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit Dir in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist die Leistung auf das Pflegegeld für 42 bzw. 56 Kalendertage im jeweiligen Pfleggrad begrenzt.

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise erbracht werden, wenn Deine Pflegeperson an weniger als acht Stunden täglich an der Pflege gehindert ist.

Die Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes bezahlen wir während der Verhinderungspflege weiter. Wird die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld in voller Höhe weiter gezahlt.

Änderung ab dem 01.07.2025:
Ab dem 01.07.2025 steht für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege ein neuer, gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Eine wechselseitige Übertragung ist dann nicht mehr notwendig.

Dein Kontakt zur Bosch BKK

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