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Kurzzeitpflege

Informationen und Details der Bosch Betriebskrankenkasse zu den Leistungen rund um die Kurzzeitpflege

Zeitlich begrenzte Pflegeleistung

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Dies gilt in einer Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche Pflege nicht möglich oder ausreichend ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für acht Wochen im Kalenderjahr. Die Leistungen der Pflegekasse sind auf 1.854 EUR je Kalenderjahr sowie auf die pflegebedingten Aufwendungen beschränkt. Zusätzlich kann der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege erweitert werden, wenn in dem Kalenderjahr noch Mittel der Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.

Die Pflegekasse zahlt die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes während der Kurzzeitpflege weiter.

Die Kosten für die Unterkunft oder Verpflegung können von den Pflegekassen nicht getragen werden. Eine Kostenbeteiligung ist jedoch möglich, soweit im Rahmen des Anspruches auf den monatlichen Entlastungsbetrag noch Mittel zur Verfügung stehen.

Änderung ab dem 01.07.2025:
Ab dem 01.07.2025 steht für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege ein neuer, gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung. Eine wechselseitige Übertragung ist dann nicht mehr notwendig.

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