Privat oder gesetzlich?
Was geht? Was bietet welche Vorteile?
Was sollte vor einem möglichen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) bedacht werden?
Männlich, jung, ledig, keine Kinder, sucht: eine Krankenversicherung. Für manch einen, auf den diese Beschreibung passt, klingen die Angebote der privaten Versicherer verlockend. Jahre später sieht die Bilanz häufig anders aus: So geht die Zeitschrift Finanztest davon aus, dass sich die Prämien eines 35-Jährigen, der in 30 Jahren in Rente geht, mindestens verdreifachen werden. Neben steigenden Prämien machen sich ggf. auch eigene Beiträge für Kinder oder einen nicht berufstätigen Partner bemerkbar. Da eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) allerdings nur in Ausnahmefällen möglich ist, sollte nicht nur die aktuelle, sondern auch die langfristige Lebensplanung berücksichtigt werden.
Hier eine Checkliste wichtiger Fragen
zum Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV):
In der GKV sind Kinder in Schulausbildung und Studierende bis 25 Jahre kostenlos mitversichert, ebenso wie Ehepartner, deren Gesamteinkommen monatlich 505 Euro (2024) bzw. 538 Euro bei Minijobs nicht übersteigt. In der PKV muss dagegen jedes Familienmitglied einzeln versichert werden. Was oft vergessen wird: Ist ein Ehepartner in der PKV und der andere verbleibt in der GKV ist eine kostenfreie Familienversicherung in den seltensten Fällen möglich, nämlich nur dann, wenn der gesetzlich Versicherte mehr verdient.
Privat Versicherte müssen auch während eines Krankengeldbezugs, in Elternzeit und Teilzeit Beiträge in voller Höhe bezahlen – ggf. auch den bisher vom Arbeitgeber getragenen Anteil. Gesetzlich Versicherte sind in den ersten beiden Fällen unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei weiterversichert. Bei ärztlichen, zahnärztlichen oder sonstigen Heilbehandlungen müssen privat Versicherte die Rechnung zunächst selbst bezahlen und sich die Kosten im Nachhinein von ihrer Versicherung erstatten lassen. Der Erstattungsbetrag steht erst im Nachhinein fest.
Jüngere Versicherte profitieren in der PKV von günstigen Beiträgen, mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge aber teilweise deutlich an. Daher sollte berücksichtigt werden, ob sich die heutige Ersparnis auch langfristig rechnet. Die einkommensabhängigen GKV-Beiträge sinken bei einem niedrigeren Einkommen im Alter, zum Beispiel einer Rente. Scheidet ein heute berufstätiger Versicherter später aus dem Berufsleben aus, steigen die PKV-Prämien ohne Rücksicht auf das Einkommen weiter an.
Die Beiträge der privat Versicherten richten sich nach Alter und Gesundheitszustand. So können Krankheiten zu Risikozuschlägen oder dem Ausschluss bestimmter Leistungen führen. Während die PKV Versicherte auch ganz ablehnen kann, sind die gesetzlichen Kassen zur Aufnahme neuer Mitglieder unabhängig von deren Gesundheitsstatus verpflichtet.
In der PKV stellt jeder Versicherte weitgehend selbst zusammen, welche Leistungen er versichern möchte. Beachten sollte man, dass nicht alle GKV-Leistungen automatisch auch in der PKV versichert sind, zum Beispiel Reha-Leistungen, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld, Mutter-/Vater-Kind-Vorsorge, Haushaltshilfe oder Psychotherapie.
Durch unsere Kooperation mit den Versicherungsprofis von Bosch haben wir mit Bosch My Insurance einen Versicherungspartner, der Dir eine breite Palette an privaten Zusatzversicherungen bietet. Diese sind für Bosch BKK-Versicherte ausgewählt und stehen Dir exklusiv zur Verfügung. Mehr dazu findest Du hier.
Aktuell steigen die Beiträge in der GKV wieder leicht an. Allerdings sind auch in der PKV weiterhin deutliche Prämiensteigerungen zu verzeichnen. Grund sind die steigenden Gesundheitskosten und die immer älter werdende Bevölkerung, die auch an den privaten Krankenversicherungen nicht vorbei gehen.
Es gibt oft keinen Weg zurück! Der Wechsel in die PKV ist eine Entscheidung für das Leben. Der Gesetzgeber hat hier absichtlich einen Riegel vorgeschoben, um die Solidargemeinschaft zu schützen. Wer in jungen Jahren Geld sparen möchte und das System verlässt, der soll im Alter nicht profitieren können.
In aller Regel müsste bei einem privat versicherten Arbeitnehmer das Jahresgehalt für einen längeren Zeitraum unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 64.350 (2022) Euro sinken oder eine Arbeitslosigkeit eintreten. Bei schon langjährig in der PKV versicherten Personen (Stichtag 31.12.2002) liegt die Grenze für den Wiedereintritt von Versicherungspflicht sogar aktuell bei 58.050 Euro (2022). Außerdem muss die betreffende Person noch jünger als 55 Jahre sein.
Zu diesen und ggf. weiteren Überlegungen beraten Dich unsere Kundenberater individuell und persönlich. Spreche uns gerne an!
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (§8 Sozialgesetzbuch V) ist in folgenden Konstellationen möglich:
- wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V
- durch den Bezug von Arbeitslosengeld (wenn in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug keine gesetzliche Krankenversicherung bestand)
- durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (nach § 2 BErzGG oder nach § 1 Abs. 6 BEEG). Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit.
- Durch die Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht
- durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit/Familienpflegezeit.
- durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit
- durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum
- durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die bei Eintritt der Versicherungspflicht zuständig wäre bzw. gewählt werden könnte. Besteht/bestand bereits eine gesetzliche Krankenversicherung, so ist diese Kasse für die Prüfung zuständig. Wichtig: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen, so wirkt die Befreiung von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V wirkt tatbestandsbezogen und somit grundsätzlich nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist. Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht. Sie schließt auch im Regelfall eine zeitgleiche Versicherungsfreiheit aufgrund anderer Sachverhalte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V aus. Die Befreiung schließt auch eine Familienversicherung nach § 10 SGB V aus. Sofern während der Befreiungswirkung aufgrund eines anderen Tatbestandes Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt, lebt die Befreiung nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst durchgehend bestand. Sobald der Befreiungstatbestand unterbrochen wird, endet die Befreiung der Versicherungspflicht. Eine Unterbrechung liegt dann vor, wenn der Zeitraum der Unterbrechung einen Monat überschreitet und ein weiterer Versicherungspflichttatbestand existiert.
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