Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz
Finanzielle Entlastung durch das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) ab dem 01.01.2024
Mit dem Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden.
Das Pflegegeld und auch die Leitungsbetrage für die ambulante Sachleistung steigen um 5 Prozent an. Im Pflegegrad 2 wird ein Pflegegeld in Höhe von 332,00 Euro monatlich gezahlt. Bei Pflege durch einen Pflegedienst kann dieser bis zu 761,00 EUR monatlich mit der Pflegekasse abrechnen.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege wurde für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 4 und 5, die bei Beginn der Verhinderungspflege das 25 Lebendjahr noch nicht vollendet haben auf 56 Kalendertage verlängert. Zusätzlich können maximal 1.774, Euro aus der Kurzzeitpflege übertragen werden.
Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Bei Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird der Leistungszuschlag erhöht. Künftig liegt dieser zwischen 15 und 75 Prozent. Der Leistungszuschlag ist abhängig von der Dauer der Pflege in vollstationären Einrichtungen. Er steigt in vier Stufen jährlich bis zum Erreichen des Höchstwertes an.