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Pflegegrade

Informationen und Details der Bosch BKK zu den Pflegegraden und Einstufungsverfahren

Feststellung der Pflegebedürftigkeit:
Bei einem Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung beauftragt die Bosch BKK den Medizinischen Dienst (MD) ein Gutachten über die Pflegebedürftigkeit zu erstellen. Der MD vereinbart mit dem Antragsteller oder seinen Angehörigen kurzfristig einen Termin für eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung. Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei einer anstehenden Entlassung aus dem Krankenhaus, kann auf eine persönliche Begutachtung verzichtet werden.

Die Pflegekasse entscheidet anhand des Gutachtens des MD über die Zuordnung zu einem Pflegegrad. Über das Ergebnis des Gutachtens informieren wir Dich ausführlich. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes senden wir Dir gerne zu. Darüber hinaus informieren wir Dich, wenn im Gutachten Empfehlungen zu Leistungen anderer Sozialleistungsträger, beispielsweise zu Rehabilitationsmaßnahmen oder Hilfsmitteln ausgesprochen werden.

Pflegebedürftigkeitsbegriff:
Pflegebedürftig, im Sinne der Pflegeversicherung, sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe anderer bedürfen.

Es handelt sich um Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen und Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Der Hilfebedarf muss dauerhaft, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate gegeben sein.

Pflegegrade:
Maßgeblich für die Beurteilung und das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit sind sechs Lebensbereiche (Module). Die Module fließen entsprechend ihrer Bedeutung für das tägliche Leben in die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ein.

Die Einteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt in insgesamt fünf Pflegegrade.

1 Mobilität Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen. 10 Prozent
1
2
Mobilität
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch.
10 Prozent
15 Prozent
1
3
Mobilität
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen.
10 Prozent
15 Prozent
1
4
Mobilität
Selbstversorgung
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urustoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen.
10 Prozent
40 Prozent
1
5
Mobilität
Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.

a) in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel.

b) in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung.

c) in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, zeitlich aus-gedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern.

d) in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften.
10 Prozent
20 Prozent
1
6
Mobilität
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sich beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
10 Prozent
15 Prozent

Die Ergebnisse der Begutachtung in den vorgenannten Modulen werden mit einem Punktsystem bewertet. Aus dem Ergebnis erfolgt danach die Zuordnung zu einem von 5 Pflegegraden.

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4
70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5
90 bis100 Gesamtpunkte

Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat erfolgt die Zuordnung zu einem Pflegegrad wie folgt:

Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegegrad 2
12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3
27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4
47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5
70 bis unter 90 Gesamtpunkte

Mehr Informationen

Weitere Informationen zur Pflegebegutachtung erhältst Du im Informationsportal der Medizinischen Dienste.

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