Informationen zum Corona-Virus

Was erst noch weit weg von uns war, ist nun auch in Deutschland angekommen: Es gibt bereits tausende Erkrankte in Deutschland. Wir möchten Dich mit verlässlichen Informationen versorgen.
Alle Schulen und Kitas sind bis in den April hinein geschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Fragen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen beantwortet. Den Link hierzu findest Du unten.
Wir als Krankenkasse werden nun natürlich gefragt, was passiert, wenn man unter Quarantäne gestellt wird. Wir möchten Dir hierzu und zu vielen weiteren Themen gerne ein paar Fragen beantworten.
Arztbesuche
Rufe in jedem Fall erst bei Deinem Hausarzt an und besprich mit ihm das weitere Vorgehen.
Im Haus- und Facharztprogramm Baden-Württemberg sowie im Hausarztprogramm Bayern haben wir vielseitige Möglichkeiten geschaffen damit Dein Arzt/Therapeut Dich auch telefonisch oder per Video behandeln kann. Sprich als Teilnehmer eines solchen Programms einfach Deinen behandelnden Arzt an.
Ja, wir konnten gemeinsam mit den Ärzten und Therapeuten erhebliche Verbesserungen für Deine medizinische Versorgung vereinbaren. So ist es teilnehmenden Ärzten nun möglich, Dich weitreichend per Telefon oder Video zu behandeln. So schaffen wir es alle gemeinsam Ansteckungsrisiken zu verringern. Du möchtest diese Möglichkeit nutzen? Dann frage Deinen behandelnden Arzt, ob eine telemedizinische Behandlung in Deinem Fall auch medizinisch sinnvoll ist.
Ist der Patient dem Arzt bekannt, kann dieser bei rein telefonischen Konsultationen und telemedizinischer Betreuung die erforderlichen Daten („Versichertenstammdaten“) aus seiner Patientendatei übernehmen.
Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können auch ohne persönlichen Kontakt per Video erbracht und abgerechnet werden. Genehmigte Sitzungen der Gruppenpsychotherapie können in Einzelsitzungen umgewandelt werden. Der Krankenkasse ist dabei eine Umwandlung anzuzeigen. Die elektronische Versichertenkarte (eGK) muss bei einer ausschließlichen Fernbehandlung durch Videosprechstunde nicht vorgelegt werden.
Versicherte, die nachgewiesen am Coronavirus erkrankt sind oder sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne befinden, benötigen keine Genehmigung
- für Transporte mit einem Krankentransportwagen (nicht: Krankenfahrt im Taxi)
- wenn es sich um nicht aufschiebbare, zwingend notwendige ambulante Behandlungen handelt.
Ärzte und Psychotherapeuten müssen die Verordnung entsprechend kennzeichnen. Die Regelung gilt bis 30.09.2020.
Viele Unterstützungs-Leistungen Deiner Hebamme sind tatsächlich nur im persönlichen Kontakt möglich, zum Beispiel die Schwangeren-Vorsorgeuntersuchungen, ein CTG zur Untersuchung des Herzschlags des Kindes oder das Screening auf Blutzucker. Folgende Leistungen können bis zum 30.09.2020 auch telefonisch oder per Videotelefonie durchgeführt werden:
- Vorgespräche in der Schwangerschaft
- Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse
Beratungen in der Schwangerschaft, im Wochenbett und in der Stillphase konnten schon bisher ohne persönlichen Kontakt stattfinden.
Reisen
Mit Wirkung zum 1. August können sich alle Rückkehrer aus dem Ausland beim Gesundheitsamt, an Teststationen an Flughäfen und Bahnhöfen oder in einer Arztpraxis testen lassen. Dies gilt für alle Personen, die nach Deutschland einreisen oder die sich innerhalb Deutschlands in einem Risikogebiet aufhalten oder aufgehalten haben. Die Tests sind freiwillig. Voraussetzung ist lediglich, dass der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt. Eine einmalige Wiederholungstestung ist möglich.
Der Einreisende, der getestet werden will, muss versichern, dass ein entsprechender Auslandsaufenthalt stattgefunden hat. Dies kann zum Beispiel durch einen Boarding-Pass, ein Bahnticket, eine Hotelrechnung oder einen sonstigen Nachweis erfolgen.
Gerne stellen wir Dir auch einen Auslandskrankenschein für diese Regionen (z. B. Türkei etc.) aus. Generelle Informationen zum Auslandskrankenschein findest Du hier.
Quarantäne
Wie unser Gesetz Quarantäne definiert, Kannst Du hier lesen:
Das Infektionsschutzgesetz greift, egal ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird. Der Verdienstausfall wird demnach von der zuständigen Behörde (z.B. Gesundheitsamt) des entsprechenden Bundeslandes gezahlt (§56 Infektionsschutzgesetz). Für die Dauer der Quarantäne entspricht die Entschädigungshöhe dem ausgefallenen Entgelt.
Nein. Personen, die unter Quarantäne gestellt sind, sind in der Regel nicht krank und benötigen keine Unterstützung.
Nein, sind Kinder unter Quarantäne gestellt, so gilt dies für den gesamten Haushalt.
Arzneimittel
Wie kann ich vermeiden, erneut zur Apotheke zu müssen?
Um Dir unnötige Besuche in der Apotheke zu ersparen, lockern wir während der Corona-Krise die Regelungen zur Abgabe von Arzneimitteln. Wenn Du ein Rezept in Deiner Apotheke einlöst, kann Dir die Apotheke direkt das vor Ort verfügbare Präparat abgeben – unabhängig davon, ob es rabattiert ist oder nicht. So können wir einen erneuten Besuch und damit einhergehende Infektionsrisiken vermeiden.
Alternativ bieten einige Apotheken an, das benötigte Medikament Dir direkt nach Hause zu liefern. Die dafür anfallenden Mehrkosten können die Apotheken direkt mit uns abrechnen – es fallen für Dich keine Zusatzkosten an.
Rehabilitationssport/Funktionstraining
Rehabilitationssport und Funktionstraining können befristet bis zum 30.09.2020 als Tele- oder Online-Angebot durchgeführt werden. Voraussetzungen für Deine Teilnahme:
- Du hast eine ärztliche Verordnung und eine Kostenübernahmeerklärung der Bosch BKK.
- Stellt Dein Arzt eine neue Verordnung aus, muss der Trainer vor Beginn der ersten Online-Übungseinheit ein ausführliches telefonisches Gespräch mit Dir führen. Dabei kannst Du individuelle Einschränkungen und Besonderheiten klären.
- Du hast einen Computer, Laptop oder Smartphone, über das die verwendete Online-Plattform funktioniert, und kannst das Gerät bedienen.
- Du bist nicht sturzgefährdet.
- Du bist in der Lage, die Bewegungen im Training ohne persönliche Berührung durch Deinen Trainer auszuführen.
Durch die Lockerungen der Kontakt- und Ausgangssperren kann auch eine Durchführung im Freien unter Beachtung der Vorgaben im Beschluss der Sportminister sowie der spezifischen Regelungen im jeweiligen Bundesland erfolgen.
Für bereits bewilligte Verordnungen, die zum 16.03.2020 noch gültig waren sowie Verordnungen, die im Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 31.07.2020 bewilligt wurden, wird die Anspruchsdauer automatisch um 6 Monate verlängert.
Beiträge
Selbständige, die aufgrund der aktuellen Situation hohe Umsatzeinbußen haben, können unter bestimmten, engen Voraussetzungen, ihre Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung reduzieren. Voraussetzung ist: Sie müssen die Beitragssenkung formlos schriftlich (per Brief oder E-Mail) bei der Bosch BKK beantragen. Schreibe an Deinen Kundenberater oder – falls nicht bekannt – an Deine Bosch BKK-Geschäftsstelle. Die Kontaktdaten findest Du unter: www.Bosch-BKK.de/Kontakt.
Teile uns am besten gleich den Zeitpunkt Deines Gewinnrückgangs mit. Überlege Dir im Vorfeld, in welcher Form Du Deinen aktuellen Umsatzeinbruch nachweisen kannst, z.B. durch eine Erklärung Deines Steuerberaters, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder eine glaubhafte Eigen-Erklärung.
Selbstständige, die den Mindestbeitrag bezahlen und diesen gerade nicht leisten können, sollen sich bitte bei uns melden. Gemeinsam suchen wir nach einer Lösung.
Familienversicherung
Bei Corona-bedingten, vorübergehenden Betriebsschließungen ist eine Familienversicherung nicht möglich. Selbständige, die aufgrund der aktuellen Corona-Situation ihre Beiträge nicht bezahlen können, wenden sich bitte an ihren Kundenberater, um über Möglichkeiten einer Stundung oder Beitragsreduzierung zu sprechen.
Bei vollständiger Betriebsaufgabe oder einer anderen Konstellation, die zu einer dauerhaften Veränderung der Einkommenssituation führt, kann die Bosch BKK prüfen, ob dadurch ein Anspruch auf Familienversicherung entsteht. Wende Dich dazu bitte an Deinen Kundenberater.
Präventionskurse
Unseren Versicherten sollen keine finanziellen Nachteile durch Kursabsagen oder Umstellung eines zertifizierten Kurses von persönlicher Teilnahme auf digitalen Weg (z. B. per Video-Chat) entstehen. Bitte kontaktiere in solchen Fällen Deinen BKK Kundenberater.
Du kannst im Home Office arbeiten? Wir haben Tipps für Dich, wie Du erfolgreich von Zuhause aus arbeitest.
Weitere Informationen
zum Coronavirus findest Du hier:
Online-Kundenportal
In unserem Online-Kundenportal kannst Du Deine Krankmeldung an die Krankenkasse einfach abfotografieren und hochladen.