Studierende
Gut versichert im Studium
Bei der Krankenversicherung der Studierenden handelt es sich um eine Pflichtversicherung, die mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule, beginnt.
Die Studentenversicherung ist bis zum Ablauf des Semesters möglich, in dem das 30. Lebensjahr volendet wird. Eine Verlängerung ist zum Beispiel aus familiären oder persönlichen Gründen möglich - lasse Dich am besten direkt von uns beraten.
Normalerweise endet diese Krankenversicherung einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das Du Dich zuletzt eingeschrieben hast. Wird das Studium beendet, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Semesters.
Als Studierender kannst Du Dich familienversichern. Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung findest Du unter hier.
Bist Du als Student/in familienversichert, besteht gleichzeitig auch eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bei der Bosch BKK.
Für die erstmalige Einschreibung an der Hochschule benötigst Du einen Versicherungsnachweis, egal ob Du familien-, pflicht- oder freiwillig versichert bist. Dieser wird ab 01.01.2022 elektronisch von uns an die Hochschule übermittelt und gilt für das gesamte Studium. Du musst uns nur die Daten der Hochschule und den Studienbeginn mitteilen. Das geht ganz einfach über unser Onlinekundenportal.
Setzt Du das Studium bei einer anderen Hochschule fort, benötigst Du einen neuen Versicherungsnachweis. Dieser wird dann wieder von uns elektronisch an die Hochschule übermittelt.
Wechselst Du als versicherter Student die Krankenkasse – Du wirst zum Beispiel Mitglied der Bosch BKK – muss ebenfalls eine elektronische Meldung an die Hochschule erfolgen. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel Dein Vater, aus dessen Mitgliedschaft Deine Familienversicherung begründet wird, Mitglied der Bosch BKK geworden ist.
Der Versicherungsbeitrag für Studierende liegt ab 01.01.2025 bei monatlich 141,07 Euro bzw. für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres bei monatlich 146,20 Euro. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern (unter 25 Jahre) reduziert sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25% je Kind. Gerne erstellen wir hierzu ein individuelles Angebot.
Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (§8 Sozialgesetzbuch V) ist in folgenden Konstellationen möglich:
- wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V
- durch den Bezug von Arbeitslosengeld (wenn in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug keine gesetzliche Krankenversicherung bestand)
- durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (nach § 2 BErzGG oder nach § 1 Abs. 6 BEEG). Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit.
- Durch die Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze besteht
- durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit/Familienpflegezeit.
- durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit
- durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum
- durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen
Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die bei Eintritt der Versicherungspflicht zuständig wäre bzw. gewählt werden könnte. Besteht/bestand bereits eine gesetzliche Krankenversicherung, so ist diese Kasse für die Prüfung zuständig. Wichtig: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen, so wirkt die Befreiung von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V wirkt tatbestandsbezogen und somit grundsätzlich nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrund dessen die Befreiung herbeigeführt worden ist. Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht. Sie schließt auch im Regelfall eine zeitgleiche Versicherungsfreiheit aufgrund anderer Sachverhalte nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V aus. Die Befreiung schließt auch eine Familienversicherung nach § 10 SGB V aus. Sofern während der Befreiungswirkung aufgrund eines anderen Tatbestandes Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt, lebt die Befreiung nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht wieder auf, wenn der Befreiungstatbestand selbst durchgehend bestand. Sobald der Befreiungstatbestand unterbrochen wird, endet die Befreiung der Versicherungspflicht. Eine Unterbrechung liegt dann vor, wenn der Zeitraum der Unterbrechung einen Monat überschreitet und ein weiterer Versicherungspflichttatbestand existiert.
Hier findest Du zwei Merkblätter der Bosch BKK über die Krankenversicherung der Studierenden und den Versicherungsantrag.
Studium & Arbeiten
Jobben und studieren - das steht heute bei vielen Studierenden auf der Tagesordnung und ist meist auch kein Problem. Es gibt jedoch ein paar "Spielregeln" in der Sozialversicherung, die für Dich von ganz besonderem Interesse sein dürften:
- Wenn Du einen Nebenjob ausübst, benötigt Dein Arbeitgeber immer eine Studienbescheinigung.
Sozialversicherungsfrei sind Studierende, die
- regelmäßig eine geringfügige Beschäftigung (kein Praktikum) ausüben, in der sie nicht mehr als 556 Euro (2025) verdienen.
Für geringfügige Beschäftigungen besteht (seit 01.01.2013) Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt 3,6 Prozent (2019) zur Rentenversicherung.
Alternativ kann man sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht.
- eine kurzfristige Beschäftigung während der Vorlesungszeit aufnehmen, in der sie längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr tätig sind. Das Einkommen spielt hierbei keine Rolle. Bei dieser Art der Beschäftigung sind keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu bezahlen.
Studierende, die BAföG beziehen, müssen jedoch eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Bitte wende Dich in diesem Fall an Dein zuständiges BAföG-Amt.
Sonderregelungen für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Du bist neben Deinem Studium beschäftigt, jedoch mehr als geringfügig bzw. kurzfristig? In diesem Fall bist Du hier trotzdem nicht versicherungspflichtig, wenn Du wie folgt arbeitest:
- ausschließlich in den Semesterferien,
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche,
- während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden und während der Semesterferien ohne Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Bitte beachte, dass trotzdem Rentenversicherungspflicht besteht.
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung beträgt 535 Euro in 2025.
Beitrag Krankenversicherung
Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung für Studierende liegt bei der Bosch BKK bei 110,29 Euro.
Beitrag Pflegeversicherung
Für kinderlose Studierende, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, liegt der Beitrag zur Pflegeversicherung bei 35,91 Euro im Monat.
Für Studierende mit Kindern liegt der Beitrag zur Pflegeversicherung bei 30,78 Euro. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern (unter 25 Jahre) reduziert sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25% je Kind. Gerne erstellen wir hierzu ein individuelles Angebot.
Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung zahlen. Geeignete Nachweise, die die Elternschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) belegen, sind beispielsweise Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden, Auszüge aus dem Familienbuch, der Kindergeldbescheid oder ähnliches.
Die Beiträge sind in der Regel für das gesamte Semester vor der Einschreibung bzw. Rückmeldung fällig. Unser Service für Dich: Du hast die Möglichkeit - bei Erteilung einer Einzugsermächtigung - die Beiträge monatlich durch uns einziehen zu lassen. So kannst Du Zeit und Kosten sparen.
TIPP:
Nach dem BAföG kann ein Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag geleistet werden.
Entscheidend für die Versicherungspflicht oder -freiheit in der Sozialversicherung bei Ableistung eines Praktikums ist die Tatsache, ob es sich um ein vorgeschriebenes oder nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt.
Vorgeschriebenes Praktikum
Zwischenpraktikum
Machst Du während Deines Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum und bist immatrikuliert, ist das Praktikum sozialversicherungsfrei. Bist Du als Student familienversichert und verdienst mehr als 535 Euro in 2025 im Monat, dann kann der Anspruch auf Familienversicherung verloren gehen. In diesem Fall musst Du Dich selbst versichern.
Vor- und Nachpraktikum
Kranken- und Pflegeversicherung:
Du leistest ein vorgeschriebenes Praktikum ab, bist aber nicht immatrikuliert, dann unterliegst Du der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Praktikant, wenn die vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Ausnahme: Eine Familienversicherung wäre vorrangig. Bei einer Beschäftigung als Praktikant gegen Entgelt tritt dagegen Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung tritt unabhängig von einer Entgeltzahlung Versicherungspflicht ein, wenn Du ein vorgeschriebenes Praktikum absolvierst und nicht immatrikuliert bist.
Bei einer Praktikantenvergütung bis zu 325 Euro monatlich trägt der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag allein. Die Bestimmungen über geringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen gelten hier nicht.
Nicht vorgeschriebenes Praktikum
Zwischenpraktikum
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:
Machst Du während Deines Studiums ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, gelten für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Regelungen wie für beschäftigte Studierende. Es besteht Versicherungsfreiheit, wenn Du den größeren Teil Deiner Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwendest und das Studium somit den Schwerpunkt der Arbeitsleistung darstellt.
Rentenversicherung:
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis zu 556 Euro (2025) zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent und der Arbeitnehmer 3,6 Prozent (2019). Alternativ kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Vor- und Nachpraktikum
Du zählst als "normaler Beschäftigter", wenn Du vor Aufnahme des Studiums oder im Anschluss daran ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt durchführst - und zwar sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings gelten die Vorschriften über die geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung.
Duales Studium
Als Student eines dualen Studiums bist Du sozialversicherungspflichtig. Du benötigst daher eine eigene Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse und wirst wie ein Auszubildender behandelt. Eine Familienversicherung oder eine Versicherung als Studierende/r ist daher nicht möglich.
Die Versicherungspflicht gilt sowohl für Deine theoretische Ausbildung als auch für Deine betrieblichen Praxisphasen. Dein Arbeitgeber führt die Krankenkassenbeiträge wie bei allen Arbeitnehmern automatisch ab
Studieren im Ausland
Viele Studierende zieht es während ihres Studiums für eine gewisse Zeit ins Ausland. Andere überbrücken die Zeit zwischen Schule und Studienbeginn als Au-pair, mit Freiwilligendienst oder entscheiden sich für Work-and-Travel.
Deine Krankenversicherung ist ein wichtiger Teil Deiner Absicherung. Mit uns behältst Du den Überblick. Und ganz abgesehen davon: Wir beraten Dich in jedem Fall persönlich.
Dein Zielort liegt innerhalb der Europäischen Union?
In allen Ländern der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und in der Schweiz kannst Du mit Deiner eGK zum Arzt gehen. Die auf der Rückseite abgedruckte EHIC (European Health Insurance Card) ersetzt einen Krankenschein auf Papier. Wichtige Voraussetzung: Dein Hauptwohnsitz muss weiterhin in Deutschland sein. Manche Ärzte akzeptieren die EHIC nicht, so dass Du zunächst in Vorleistung gehen musst. Die Bosch BKK erstattet die Kosten in Höhe der deutschen Erstattungssätze.
Ganz wichtig: Informiere uns über Deine Pläne. Wir beraten Dich beim Thema Fortbestand der Versicherung in Deutschland. Darüber hinaus empfiehlt es sich grundsätzlich, eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Denn damit werden zum Beispiel auch Kosten übernommen, die höher ausfallen als die deutschen Sätze – gegebenenfalls sogar ein Rücktransport. Über unseren Kooperationspartner bieten wir Tarife an, die den gewünschten Zeitraum abdecken.
Dein Zielort liegt außerhalb der Europäischen Union
In diesem Fall spreche uns bitte an – wir beraten Dich individuell und persönlich. Je nach Zielort und Vorhaben können die Bedingungen ganz unterschiedlich sein. Mit den USA besteht zum Beispiel kein Krankenversicherungsabkommen. Auch hier gilt: Ohne private Auslandskrankenversicherung im Gepäck sollte man nicht das Weite suchen.
Hier findest Du ein paar wichtige Informationen, damit Du beruhigt die Koffer packen kannst.