Urteil: Zahnersatz im Ausland
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Die EU macht’s möglich: Gesetzlich Versicherte können eine Behandlung zum Zahnersatz statt in Deutschland auch im EU-Ausland durchführen lassen.
Aber aufgepasst: Wer diese Möglichkeit nutzt, benötigt einen Heil- und Kostenplan von der ausländischen Zahnarztpraxis, die die Behandlung durchführen wird. Ein genehmigter Heil- und Kostenplan einer deutschen Praxis genügt nicht. Das stellt ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Celle klar. Grundlage des Urteils war der Fall einer gesetzlich Versicherten, die einen Heil- und Kostenplan einer deutschen Zahnarztpraxis für zwei große Brücken im Ober- und Unterkiefer einholte. Die Krankenkasse genehmigte den Plan, die Versicherte entschied sich dann allerdings für eine Behandlung in Polen. Einen Heil- und Kostenplan von der polnischen Zahnarztpraxis holte sie nicht ein.
Die deutsche Krankenkasse erstattete der Versicherten nur die Kosten für die Brücke im Oberkiefer, da diejenige im Unterkiefer nicht den hiesigen Qualitäts- und Konstruktionskriterien entspreche. Diese Entscheidung war nach Ansicht des Landessozialgerichts rechtens. Ob die Brücke hiesigen Standards entsprach, war dabei nicht entscheidend. Versicherte müssten aber „unterschiedslos im Inland wie im Ausland“ das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans noch vor der Behandlung einhalten. Dafür hätte die Versicherte den Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis vorlegen und genehmigen lassen müssen.