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Rentner

Informationen der Bosch BKK zu Mitgliedschaft und Beiträge für Rentner

Gut versichert im Ruhestand

Damit Deine Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auch nach Deinem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben sichergestellt ist, haben wir Dir alle wichtigen Informationen zusammengestellt. So kannst Du beruhigt in den verdienten Ruhestand gehen!

Diese Checkliste enthält wichtige Punkte, die Sie bei Ihrer Rentenantragstellung beachten müssen:

  • Den Rentenantrag erhältst Du z. B. von der Gemeinde, auf dem Rathaus oder online von der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
  • Den Rentenantrag und alle erforderlichen Anlagen vollständig ausfüllen (behilflich hierbei sind die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung).
  • Um die Rentenzahlungen von Anfang an sicherzustellen, sollten die Unterlagen mindestens 3 Monate vor Rentenbeginn beim Rentenversicherungsträger eingereicht werden.
  • Die Meldung für die Krankenkasse, die Du zusammen mit dem Rentenantrag erhalten hast, reichst Dubei der Bosch BKK ein.
  • Bei Beantragung von Betriebs-/Zusatzrenten (nach Erhalt des Rentenbescheides) Deine Bosch BKK angeben, damit wir automatisch informiert werden.

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Infomaterial

Wann besteht die Krankenversicherung?

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für alle Rentner und Rentenantragsteller, die eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt haben.

Dein gesamtes Erwerbsleben - von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Tag des Rentenantrags - wird in zwei Hälften geteilt.

In der zweiten Hälfte muss eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung für mindestens 90 Prozent dieses Zeitraums belegt werden. Seit dem 01.08.2017 können für jedes Kind pauschal drei Jahre zusätzlich auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden.

Wird diese Vorversicherungszeit nicht erfüllt, besteht für Dich keine Versicherungspflicht im Rahmen der KVdR. Wir empfehlen Dir, Deinen Versicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft sicherzustellen.

Die Krankenversicherung der Rentner beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung und besteht für die Dauer des Rentenbezugs. Wird Dein Rentenantrag abgelehnt oder ziehst Du Deinen Rentenantrag zurück, besteht die Mitgliedschaft nur für die Dauer des Rentenantragsverfahrens.

Bist Du Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner geworden, besteht automatisch auch eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung. Beginn und Ende der Versicherung sind identisch mit denen der Krankenversicherung. Deine gewählte Krankenkasse ist zugleich auch die zuständige Pflegekasse.

  • solange eine sogenannte Vorrangversicherung vorhanden ist. Dies trifft dann zu, solange Du beispielsweise in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter oder Angestellter stehst. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld und die damit verbundene Krankenversicherung verhindert den Eintritt der KVdR.
  • sofern Du während der Rentenantragstellung oder dem späteren Rentenbezug gleichzeitig eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit ausübst.
  • solange Du aufgrund eines anderen Tatbestandes (z. B. Beamtenverhältnis) krankenversicherungsfrei bist.

Pflichtversicherte Rentner

(bei erfüllter Vorversicherungszeit – siehe Reiter „Wann besteht die Krankenversicherung“)

Die Beiträge richten sich nach der Höhe Deiner Rente und werden direkt als Krankenkassenbeitrag von der deutschen Rentenversicherung einbehalten. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich am Krankenversicherungsbeitrag aus gesetzlichen Renten mit 7,3 Prozent und am Zusatzbeitrag mit 0,75 Prozent. Am Beitrag zur Pflegeversicherung beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht. Dieser Beitrag ist von Dir alleine zu zahlen.

Hast Du außer der Rente noch rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. Betriebs- und Zusatzrenten, Pensionen oder ein Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit, musst Du hiervon ebenfalls Beiträge zahlen. Allerdings nur, wenn diese Bezüge den Betrag von 176,75 Euro überschreiten.

Zur Beitragsberechnung werden folgende Einnahmen berücksichtigt:

  • Gesetzliche Renten der deutschen Rentenversicherung und landwirtschaftliche Altersrenten,
  • Auslandsrenten,
  • Versorgungsbezüge (insbesondere betriebliche Altersvorsorge),
  • Bezüge aus Kapitalleistungen und Kapitalabfindungen sowie
  • Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen).

Insgesamt werden maximal Beiträge aus der so genannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Diese Grenze liegt bei monatlich 5.175 Euro (2024).

Einnahmeart Beitragssatz Krankenversicherung Beitragssatz Zusatzbeitrag
Einnahmeart
Gesetzliche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Beitragssatz Krankenversicherung
14,6 %
Beitragssatz Zusatzbeitrag
1,5 %
Einnahmeart
Auslandsrente und landwirtschaftliche Altersrente
Beitragssatz Krankenversicherung
7,3 %
Beitragssatz Zusatzbeitrag
0,75 %
Einnahmeart
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen
Beitragssatz Krankenversicherung
14,6 %
Beitragssatz Zusatzbeitrag
1,5 %

Der Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei 3,4 Prozent (seit 01.07.2023). Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlen einen Zusatzbeitrag von 0,6%. Der Beitragszuschlag ist vom Rentenbezieher allein zu tragen. Der Beitrag für kinderlose Mitglieder liegt somit bei 4% Prozent. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern (unter 25 Jahre) reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag von 0,25% je Kind. Damit soll der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt werden. Nach der jeweiligen Kindererziehungsphase (bis zum 25. Lebensjahrs des Kindes) entfällt der Abschlag wieder.

Freiwillig Versicherte Rentner

(bei nicht erfüllter Vorversicherungszeit – siehe Reiter „Wann besteht die Krankenversicherung“)

Die Beiträge richten sich bei freiwillig versicherten Rentnern nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das heißt für die Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden all Deine Einkünfte berücksichtigt. Dazu gehören neben der Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen außerdem z. B. Mieten, Pachten, private Lebensversicherungen, Kapitalerträge.

Bei Einnahmen aus der Rente und aus Versorgungsbezügen sowie bei Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit sind Beiträge in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes von 16,1 Prozent zu zahlen. Aus den sonstigen Einnahmen (z. B. Mieteinkünfte, Kapitalerträge) werden Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz von 15,5 Prozent berechnet. Die Einkünfte zur Beitragsberechnung werden mindestens aus 1.178,33 Euro (2024) und maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro (2024) berücksichtigt.

Den Beitrag zahlst Du selbst an uns. Du erhältst einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger - allerdings nur, wenn Du diesen Zuschuss rechtzeitig beim Rentenversicherungsträger beantragst. Dieser Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt 7,3 Prozent sowie den hälftigen Zusatzbeitrag von 0,75 Prozent, insgesamt also 8,05 Prozent. Dieser Zuschuss wird zusammen mit Deiner Bruttorente an Dich ausgezahlt. Die Rentenversicherung überweist den Beitragszuschuss auch dann in voller Höhe, wenn Du noch arbeiten und dabei freiwillig versichert bist. Der Zuschuss muss in diesem Fall aber – neben dem "normalen" Beitrag – an die Krankenkasse weitergegeben werden. Zur Pflegeversicherung gewährt die Rentenversicherung keinen Beitragszuschuss.

Besteht ein umfassender Krankenversicherungsschutz?

Natürlich hast Du als versicherter Rentner Anspruch auf die gleichen Leistungen. Die einzige Ausnahme ist, dass Du kein Krankengeld erhältst, da Du nicht mehr erwerbstätig bist und daher keinen Anspruch auf eine Lohnersatzleistung hast.

Du hast weitere Fragen?

Wir sind für Dich da – egal ob persönlich in unseren Geschäftsstellen, telefonisch unter +49 (0)711 25088-975 oder digital in unserem Online-Kundenportal unter Meine.Bosch-BKK.de

Der Bundesrat hat das „GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz" beschlossen. Das Ziel ist die Entlastung von Betriebsrentnern, da sich eine Beitragsentlastung in der Krankenversicherung ergibt. Wir freuen uns mit Dir, dass dieses Gesetz beschlossen wurde.

Welche Änderungen ergeben sich dadurch?
Zum 01.01.2020 wurde ein monatlicher Freibetrag für alle Renten der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) in der Krankenversicherung eingeführt. Dieser Freibetrag ist dynamisch und wird sich jedes Jahr erhöhen.

D.h. seit dem 01.01.2020 ist in der Krankenversicherung nur noch der Betrag der Betriebsrente beitragspflichtig, der den o.g. Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag beträgt seit dem 01.01.2024 monatlich 176,75 Euro.

Beispiel: ab 2024
Beispiel:
Monatliche Betriebsrente
ab 2024
400,00 Euro
Beispiel:
davon beitragspflichtig
ab 2024
223,25 Euro (400,00 Euro – 176,75 Euro)
Beispiel:
Krankenversicherungsbeitrag 14,6 % + Zusatzbeitrag 1,5 %
ab 2024
35,94 Euro

In der Pflegeversicherung sind hingegen weiterhin die vollständigen Einnahmen beitragspflichtig – ohne Abzug eines Freibetrags. Für Versicherte, deren monatliche Betriebsrente(n) ggf. zusammen mit Arbeitseinkommen aus einer Selbständigkeit insgesamt unter dem Betrag von 176,75 Euro (2024) liegen, ergeben sich keine Änderungen. Hier sind weiterhin keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Für wen gilt der Freibetrag nicht?

  • Beiträge zur Pflegeversicherung
  • Freiwillig Versicherte
  • Pflichtversicherte mit Arbeitseinkommen, Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamtenpension), Bezügen aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, berufsständischer Versorgung (z. B. Versorgungswerk der Architekten) oder Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Rentner

Wenn Du während des Rentenbezuges eine Beschäftigung aufnimmst, sind zusätzlich Beiträge aus dem Arbeitsentgelt zu bezahlen. Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt werden von Deinem Arbeitgeber berechnet und maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) abgeführt. Die Höhe der Beiträge kannst du Deiner Verdienstabrechnung entnehmen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) beträgt 2024:

• 2024: 62.100 Euro -> monatlich 5.175 Euro

Wenn Dein Arbeitsentgelt die BBG nicht überschreitet, werden in der KV- und PV neben dem Arbeitsentgelt nacheinander

• Deine gesetzliche Rente

• Versorgungsbezüge (z.B. betriebliche Altersvorsorge, Kapitalleistungen),

• Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit (Arbeitseinkommen),

• ausländische Renten

verbeitragt.

Aus dem Arbeitsentgelt Deiner Beschäftigung sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze einzubehalten. Daneben unterliegt Deine gesetzliche Rente, ggf. vorhandene Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen ebenfalls separat der Beitragspflicht bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze:

1. Beitragsbemessungsgrenze 2. Beitragsbemessungsgrenze
1. Beitragsbemessungsgrenze
  • Arbeitsentgelt
2. Beitragsbemessungsgrenze
  • Gesetzliche Rente
  • Versorgungsbezüge
  • Ausländische Rente
  • Arbeitseinkommen

Aufgrund der doppelten Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (für Arbeitsentgelt einerseits und für Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen andererseits) kann sich eine Beitragsüberzahlung bzw. auch Nachforderung aus Versorgungsbezügen ergeben. Gerne prüfen wir, ob und in welcher Höhe eine Beitragserstattung möglich ist. Sollte dies auf Dich zutreffen, kannst Du gerne einen Antrag auf Beitragserstattung bei uns stellen. Sofern die Beitragsbemessungsgrenze durch Deine Einkünfte überschritten wurde, erstatten wir Dir die zu viel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück. Die Erstattung erfolgt in der Regel Anfang eines Jahres für das Vorjahr.

Bitte beachte: Grundsätzlich wird bei Versorgungsbezügen in Form einer Betriebsrente ein Freibetrag (Betriebsrentenfreibetrag) abgezogen. Dieser wird pauschal berücksichtigt und wirkt sich lediglich auf den Beitrag zur Krankenversicherung aus. Ein Anspruch auf den Freibetrag besteht jedoch nur, wenn die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Somit ergibt sich eine Beitragsnachforderung, wenn der monatliche Freibetrag für Versorgungsbezüge berücksichtigt wurde und alle Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

Mögliche Fragen und Antworten findest Du hier:

Wir benötigen neben dem Antrag auf Erstattung alle monatlichen Gehaltsabrechnungen für das Jahr der Erstattung.

Für die Überprüfung Deiner gezahlten Beiträge benötigen wir die monatlichen Gehaltsabrechnungen. Die Lohnsteuerbescheinigung oder die Gehaltsabrechnung für Dezember reichen nicht aus.

Nein, wir erhalten die Daten maschinell durch die Deutsche Rentenversicherung oder die Zahlstelle mitgeteilt.

Liegen Dir nicht mehr alle Gehaltsabrechnungen vor, kannst Du diese entweder direkt bei Deinem Arbeitgeber anfordern oder Du erteilst uns separat die Einwilligung, damit wir die Gehaltsabrechnungen bei Deinem Arbeitgeber für Dich anfordern können.

Grundsätzlich wird bei Versorgungsbezügen in Form einer Betriebsrente ein Freibetrag (Betriebsrentenfreibetrag) abgezogen. Dieser wird pauschal berücksichtigt und wirkt sich lediglich auf den Beitrag zur Krankenversicherung aus. Ein Anspruch auf den Freibetrag besteht jedoch nur, wenn die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Somit ergibt sich eine Beitragsnachforderung, wenn der monatliche Freibetrag für Versorgungsbezüge berücksichtigt wurde und alle Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.

Bitte beachte: Erhalten wir einen Antrag auf Überprüfung der zu viel gezahlten Beiträge, werden wir die Berücksichtigung des Freibetrages prüfen. Sollte eine Nachforderung entstehen, sind wir verpflichtet diese von Dir zu fordern. Beziehst Du zusätzlich eine Rente, verrechnen wir die Nachforderung mit der Erstattung aus der gesetzlichen Rente.

monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgeld: 3.900,00 Euro
Monatliche Rente: 1.600,00 Euro

Gesamtbetrag: 5.500,00 Euro

Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens KV und PV

Gesamtbetrag: 5.500,00 Euro
abzüglich BBG: 5.175,00 Euro

Einkünfte über BBG: 325,00 Euro

Berechnung der Erstattung (keine Kinder unter 25 Jahre/ PV))

Beitragssatz in %: KV 8,05 Berechnung: 325,00 Euro x 8,05% Erstattung: 26,16 Euro

Beitragssatz in %: PV 3,40 Berechnung: 325,00 Euro x 3,40% Erstattung: 11,05 Euro

Gesamt: 37,21 Euro

Grundsätzlich wird bei Versorgungsbezügen in Form einer Betriebsrente ein Freibetrag (Betriebsrentenfreibetrag) abgezogen. Dieser wird pauschal berücksichtigt und wirkt sich lediglich auf den Beitrag zur Krankenversicherung aus. Ein Anspruch auf den Freibetrag besteht jedoch nur, wenn die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Solltest Du einen Erstattungsantrag stellen, werden wir die Berücksichtigung des Freibetrages prüfen.

Die Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze sind in dem Fall getrennt für die Kranken- und Pflegeversicherung zu ermitteln.

Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens KV

monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: 3.900,00 Euro
monatliche Betriebsrente: 1.800,00 Euro
abzüglich Betriebsrentenfreibetrag KV: - 176,75 Euro

Gesamtbetrag: 5.523,25 Euro
abzüglich BBG: 5.175,00 Euro

Einkünfte über der BBG: 348,25 Euro

Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens PV

monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: 3.900,00 Euro
monatliche Betriebsrente: 1.800,00 Euro

Gesamtbetrag: 5.700,00 Euro
abzüglich BBG: 5.175,00 Euro

Einkünfte über der BBG: 525,00 Euro

Berechnung der Erstattung (keine Kinder unter 25 Jahre/ PV))

Beitragssatz in %: KV 16,10 Berechnung: (525,00 Euro – 176,75 Euro) x 16,10% Erstattung: 56,07 Euro

Beitragssatz in %: PV 3,40 Berechnung: 525,00 Euro x 3,40% Erstattung: 17,85 Euro

Gesamt: 73,92 Euro

Information zu den neuen Rentenzuschlägen für Erwerbsminderungsrenten

Ab dem 1. Juli 2024 wird ein neuer Rentenzuschlag für Rentner eingeführt, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat. Dieser Zuschlag wird als monatliche Rentenleistung bis zum 30. November 2025 gewährt. Anspruch auf den Rentenzuschlag haben u.a. Bezieher von laufender Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Altersrenten. Der Zuschlag wird zusätzlich zur bestehenden Rente gezahlt und ab dem 1. Dezember 2025 individuell berechnet.

Der Rentenzuschlag wird auf Basis des monatlichen Zahlbetrags der Rente berechnet und durch einen festgelegten Prozentsatz (7,5 % für Rentenzugänge zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 bzw. 4,5 % für Rentenzugänge zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018) multipliziert. Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird der Zuschlag auf einen Nettowert reduziert.

Die Auszahlung des Rentenzuschlags erfolgt separat von der zugrundeliegenden Rente und wird zwischen dem 10. und 20. eines jeden Monats durchgeführt. Die Berechnung und Auszahlung übernimmt der Renten Service der Deutschen Post AG im Auftrag der Rentenversicherungsträger.

Der Rentenzuschlag ist wie die Rente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge für Pflichtversicherte werden pauschal durch die Rentenversicherungsträger an die Krankenkassen gezahlt. Für freiwillig Versicherte erfolgt eine individuelle Beitragserhebung durch die Krankenkassen. Auch für Familienversicherte zählt der Rentenzuschlag als Gesamteinkommen und muss neben der Rente bei der Prüfung, ob die Einkommensgrenze von 505,00 Euro (2024) überschritten wird, berücksichtigt werden.

Eine maschinelle Meldung über den Rentenzuschlag erhält die Krankenkasse vom Rentenversicherungsträger nicht. Freiwillig Versicherte und Familienversicherte müssen die Rentenzuschläge daher selbst an die Krankenkasse melden. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht seitens der Mitglieder kann die Krankenkasse die Beiträge rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 nacherheben.

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