Stationäre Leistungen
Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen.
In der vollstationären Pflegeeinrichtung entstehen monatliche Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, die pflegerische Versorgung und notwendige Investitionen. Die Pflegekasse bezuschusst die pflegerische Versorgung durch Zahlung einer gleichbleibenden, monatlichen Leistungspauschale in Höhe von
- 770 Euro im Pflegegrad 2
- 1.262 Euro im Pflegegrad 3
- 1.775 Euro im Pflegegrad 4
- 2.005 Euro im Pflegegrad 5
Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten können von den Pflegekassen nicht übernommen werden. Wählen Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 die vollstationäre Pflege, erhältst Du einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Für die Pflege in einer vollstationäre sind zum Teil hohe Eigenbeteiligungen zu leisten.
Ab dem 01.01.2022 werden Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationären Einrichtungen finanziell entlastet. Die Pflegekassen zahlen einen Leistungszuschlag zu dem Eigenanteil für die pflegerische Versorgung direkt an die Pflegeeinrichtung.
Der Zuschlag ist in vier Stufen gestaffelt und abhängig von der Aufenthaltsdauer in der stationären Pflege. Er beträgt:
- 15 Prozent bis zum 12. Monat
- 30 Prozent ab dem 13. Monat
- 50 Prozent ab dem 25. Monat
- 75 Prozent ab dem 37. Monat
des Aufenthaltes in der vollstationären Pflege. Teilmonate und frühere Aufenthalte in vollstationärer Pflege werden dabei berücksichtigt.
Bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung unterstützen wir Dich gerne.
Weitere Informationen
Mit dem „BKK PflegeFinder“ kannst Du Dich über die Pflegeanbieter an Deinem Ort oder in einem bestimmten Postleitzahlengebiet informieren.