Pflege teilstationär

Ergänzung der häuslichen Pflege
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen ihrer Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege je Kalendermonat bis zu:
- 721 EUR im Pflegegrad 2
- 1.357 EUR im Pflegegrad 3
- 1.685 EUR im Pflegegrad 4
- 2.085 EUR im Pflegegrad 5
Die Leistungen der teilstationären Pflege können neben den Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste oder dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden.
Die Kosten für die Unterkunft oder Verpflegung können von den Pflegekassen nicht aus den Mitteln der teilstationären Pflege getragen werden. Eine Kostenbeteiligung ist jedoch möglich, soweit im Rahmen des Anspruches auf den monatlichen Entlastungsbetrag noch Mittel zur Verfügung stehen.