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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Einkommens fest, bis zu der Beiträge in der Sozialversicherung anfallen. Entgelte über dieser Grenze werden nicht mehr zur Beitragsberechnung herangezogen.

Hier wird zwischen den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterschieden.

Ab dem 01.01.2025 entfällt die Unterscheidung in die Regionen West und Ost.

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

West
EUR/Monat
West
EUR/Jahr
Kranken- und Pflegeversicherung
West
EUR/Monat
5.512,50
West
EUR/Jahr
66.150,00
Rentenversicherung
West
EUR/Monat
8.050,00
West
EUR/Jahr
96.600,00
Arbeitslosenversicherung
West
EUR/Monat
8.050,00
West
EUR/Jahr
96.600,00

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

West
EUR/Monat
West
EUR/Jahr
Ost
EUR/Monat
Ost
EUR/Jahr
Kranken- und Pflegeversicherung
West
EUR/Monat
5.175,00
West
EUR/Jahr
62.100,00
Ost
EUR/Monat
5.175,00
Ost
EUR/Jahr
62.100,00
Rentenversicherung
West
EUR/Monat
7.550,00
West
EUR/Jahr
90.600,00
Ost
EUR/Monat
7.450,00
Ost
EUR/Jahr
89.400,00
Arbeitslosenversicherung
West
EUR/Monat
7.550,00
West
EUR/Jahr
90.600,00
Ost
EUR/Monat
7.450,00
Ost
EUR/Jahr
89.400,00

Beitragsbemessungsgrenzen 2023

West
EUR/Monat
West
EUR/Jahr
Ost
EUR/Monat
Ost
EUR/Jahr
Kranken- und Pflegeversicherung
West
EUR/Monat
4.987,50
West
EUR/Jahr
58.770,00
Ost
EUR/Monat
4.987,50
Ost
EUR/Jahr
62.100,00
Rentenversicherung
West
EUR/Monat
7.300,00
West
EUR/Jahr
87.600,00
Ost
EUR/Monat
7.100,00
Ost
EUR/Jahr
85.200,00
Arbeitslosenversicherung
West
EUR/Monat
7.300,00
West
EUR/Jahr
87.600,00
Ost
EUR/Monat
7.100,00
Ost
EUR/Jahr
85.200,00

Beitragsbemessungsgrenzen 2022

West
EUR/Monat
West
EUR/Jahr
Ost
EUR/Monat
Ost
EUR/Jahr
Kranken- und Pflegeversicherung
West
EUR/Monat
4.837,50
West
EUR/Jahr
58.050,00
Ost
EUR/Monat
4.837,50
Ost
EUR/Jahr
58.050,00
Rentenversicherung
West
EUR/Monat
7.050,00
West
EUR/Jahr
84.600,00
Ost
EUR/Monat
6.750,00
Ost
EUR/Jahr
81.000,00
Arbeitslosenversicherung
West
EUR/Monat
7.050,00
West
EUR/Jahr
84.600,00
Ost
EUR/Monat
6.750,00
Ost
EUR/Jahr
81.000,00

Beitragsbemessungsgrenzen 2021

West
EUR/Monat
West
EUR/Jahr
Ost
EUR/Monat
Ost
EUR/Jahr
Kranken- und Pflegeversicherung
West
EUR/Monat
4.837,50
West
EUR/Jahr
58.050,00
Ost
EUR/Monat
4.837,50
Ost
EUR/Jahr
58.050,00
Rentenversicherung
West
EUR/Monat
7.100,00
West
EUR/Jahr
85.200,00
Ost
EUR/Monat
6.750,00
Ost
EUR/Jahr
80.400,00
Arbeitslosenversicherung
West
EUR/Monat
7.100,00
West
EUR/Jahr
85.200,00
Ost
EUR/Monat
6.750,00
Ost
EUR/Jahr
80.400,00

Beitragsbemessungsgrenzen 2020

West
EUR/Monat
West
EUR/Jahr
Ost
EUR/Monat
Ost
EUR/Jahr
Kranken- und Pflegeversicherung
West
EUR/Monat
4.687,50
West
EUR/Jahr
56.250,00
Ost
EUR/Monat
4.687,50
Ost
EUR/Jahr
56.250,00
Rentenversicherung
West
EUR/Monat
6.900,00
West
EUR/Jahr
82.800,00
Ost
EUR/Monat
6.450,00
Ost
EUR/Jahr
77.400,00
Arbeitslosenversicherung
West
EUR/Monat
6.900,00
West
EUR/Jahr
82.800,00
Ost
EUR/Monat
6.450,00
Ost
EUR/Jahr
77.400,00

Die Teilbeitragsbemessungsgrenze wird gebildet, wenn, der Beginn oder das Ende der Beschäftigung in einen laufenden Monat fällt, z. B. bei

  • Beschäftigungsverhältnis
  • Bundesfreiwilligen Jahr
  • Elternzeit
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Übergangsgeld
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegezeit bei Vollständiger Freistellung
  • Verletztengeld
  • Wehrdienst
  • Wehrübung

Berechnung:

1. Jahresarbeitsentgeltgrenze geteilt durch 360 = kalendertägliche

allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 – 73,500,00 EUR
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 – 69.300,00 EUR
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 – 66.600,00 EUR
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022 – 64.350,00 EUR
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021 – 64.350,00 EUR
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020 – 62.550,00 EUR

2. Der kalendertägliche Betrag wird mit den Kalendertagen multipliziert.

3. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung (2te Stelle nach dem Komma).

  • Liegt das tatsächliche Arbeitsentgelt über der Teilbeitragsbemessungsgrenze, erfolgt die Berechnung über die ermittelte Teilbeitragsbemessungsgrenze.
  • Sofern das Arbeitsentgelt unter der Teilbeitragsbemessungsgrenze liegt, wird das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

Ausnahme:

Bei Sonderzahlungen (Einmalzahlungen, Nachzahlungen) kann es zu Abweichungen kommen. Hier kommt es auf die Zuordnung an.

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