Betriebliche Altersversorgung (Versorgungsbezüge)

Die betriebliche Altersversorgung (bAV), auch als Betriebsrente bekannt, ergänzt die gesetzliche Rentenversicherung. Du kannst die Auszahlung der bAV bei der zuständigen Zahlstelle Deines Arbeitgebers beantragen. Diese kann entweder monatlich, als Einmalzahlung oder in Raten erfolgen.
Monatlicher Versorgungsbezug
Bei einer monatlichen Zahlung erfolgt die Beitragszahlung direkt durch Deine Zahlstelle. Die Zahlstelle berechnet die Beiträge, führt sie an die Krankenkasse ab und zahlt Dir den Netto-Versorgungsbezug aus.
Kapitalleistung einmalig oder in Raten
Bei einer Einmalzahlung oder Auszahlung in Raten zahlt Dir die Zahlstelle das Versorgungsguthaben aus. Für die Berechnung der Beiträge ist der Gesamtanspruch immer ab dem Folgemonat der ersten Auszahlung auf einen Zeitraum von 120 Monaten (also auf max. 10 Jahre) zu verteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Versorgungsguthaben als Einmalzahlung oder in Raten ausgezahlt wird. Beiträge sind von Dir selbst an die Krankenkasse zu bezahlen.
Mögliche Fragen und Antworten findest Du hier:
Als pflichtversicherter Rentner sind Beiträge aus der Rente, Auslandsrente, Versorgungsbezüge (insbesondere betrieblichen Altersversorgung) und Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit zu bezahlen. Insgesamt werden maximal Beiträge aus der so genannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Diese Grenze liegt bei monatlich 5.512,50 Euro (2025).
Für die Berechnung in der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz – bundeseinheitlich 14,60 % – sowie der individuelle Zusatzbeitrag von 2,68 % heranzuziehen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 3,60 %. Kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben bzw. nach dem 31.12.1939 geboren sind, haben zusätzlich einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,60 % zu zahlen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern (unter 25 Jahre) reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag 0,25 % je Kind.
Der Freibetrag gilt nur für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung. Wird die Beitragsbemessungsgrenze nach Zusammenrechnung aller beitragspflichtigen Einkünfte überschritten, besteht kein bzw. ggf. nur ein anteiliger Anspruch auf den Freibetrag.
Alle Versorgungsbezüge sind bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Bei Mehrfachbezug von Versorgungsbezügen gilt der Freibetrag einmalig.
Grundsätzlich kannst Du alle von Dir gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankengeld) steuerlich geltend machen. Die Daten werden bis zum 28. Februar des Folgejahres an das Finanzamt übermittelt.
Wenn Du Deine Beiträge selbst an die Bosch BKK zahlst, übermitteln wir die Daten an das Finanzamt.
Weitere Informationen findest Du dazu hier.
Vorauszahlungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG möglich, jedoch nur in einem bestimmten Rahmen, der das Dreifache der jährlich geschuldeten Beiträge nicht übersteigt. Wir beraten Dich gerne, wenn Du Beiträge im Voraus bezahlen möchtest.
Du erhältst einen monatlichen Versorgungsbezug von 200,00 Euro. Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 200,00 Euro aus dem Beiträge zu berechnen sind. Da der Freibetrag in Höhe von 187,25 Euro (2025) überschritten wird, ist der Betrag beitragspflichtig. In der Krankenversicherung sind Beiträge aus einer Summe von 12,75 Euro und in der Pflegeversicherung von 200,00 Euro zu berechnen.
Krankenversicherung
12,75 * 14,60 % = 1,86 Euro
12,75 * 2,68 % = 0,34 Euro
Pflegeversicherung (keine Kinder)
200,00 * 4,20 % = 8,40 Euro
Monatlicher Gesamtbeitrag
1,86 + 0,34 + 8,40 = 10,60 Euro
Das Versorgungsguthaben in Höhe von 42.000,00 Euro wird einmalig im März 2025 ausbezahlt. Für die Ermittlung der Beiträge wird die gesamte Auszahlung durch 120 geteilt (42.000,00 Euro: 120 = 350,00 Euro). Daraus ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 350,00 Euro aus dem Beiträge zu berechnen sind. Da der Freibetrag in Höhe von 187,25 Euro (2025) überschritten wird, ist der Betrag beitragspflichtig. In der Krankenversicherung sind Beiträge aus einer Summe von 162,75 Euro und in der Pflegeversicherung von 350,00 Euro zu berechnen.
Krankenversicherung
162,75 * 14,6 % = 23,76 Euro
162,75 * 2,68 % = 4,36 Euro
Pflegeversicherung (keine Kinder)
350,00 * 4,2 % = 14,70 Euro
Monatlicher Gesamtbeitrag
23,76 + 4,36 + 14,70 = 42,82 Euro
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Wir sind für Dich da – egal ob persönlich in unseren Geschäftsstellen, telefonisch unter +49 (0)711 25088-555 oder digital in unserem Online-Kundenportal unter Meine.Bosch-BKK.de