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Widerspruchsverfahren

Was können Sie tun, wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind?

Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind (zum Beispiel mit einem Beitragsbescheid oder mit einer Leistungsablehnung), können Sie dagegen Widerspruch einlegen.

Sie haben hierfür in der Regel einen Monat Zeit. Den Widerspruch müssen Sie wegen gesetzlicher Vorgaben in einer bestimmten Form einlegen, etwa schriftlich, persönlich in einer Geschäftsstelle oder über unser Online-Kundenportal.

Nach einem Widerspruch prüfen wir zunächst nochmals unsere ursprüngliche Entscheidung. Sollten wir zu keinem anderen Ergebnis kommen, legen wir Ihren Widerspruch dem Widerspruchsausschuss vor.

Der Widerspruchsausschuss besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Er tagt in der Regel alle zwei Monate. Auch er prüft Ihren Widerspruch nochmals anhand der geltenden Gesetze.

Kommt der Widerspruchsausschuss zu dem Ergebnis, dass wir ursprünglich falsch entschieden haben, korrigiert er diese Entscheidung.

Andernfalls bestätigt der Widerspruchsausschuss unsere Entscheidung in einem so genannten Widerspruchsbescheid. Wenn Sie auch damit nicht einverstanden sind, können Sie in der Regel innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erheben. Welches Sozialgericht zuständig ist, können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.

Das Widerspruchsverfahren ist für Sie gebührenfrei. Beauftragen Sie im Widerspruchsverfahren einen Rechtsanwalt, erstatten wir in der Regel die Kosten für ihn, wenn wir oder der Widerspruchsausschuss unsere Entscheidung korrigiert haben. Andernfalls müssen Sie die Kosten Ihres Rechtsanwalts in der Regel selbst tragen.

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