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Pflegeunterstützungsgeld

Informationen der Bosch Betriebskrankenkasse zu Pflegeunterstützungsgeld

Bei einer plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit stehen Angehörige oft unerwartet vor der Herausforderung, die Pflege entweder selber sicherzustellen oder in Kürze eine Pflege durch andere Personen oder Einrichtungen zu organisieren.

Beschäftigte können in einer solchen Situation unbezahlt bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden. Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten in einem Betrieb. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Während der Dauer dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird für Dauer der Arbeitsverhinderung, höchstens aber für zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr gezahlt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Angehörige ihren Anspruch auf die kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend machen.

Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Hiervon sind noch Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Das Pflegeunterstützungsgeld sollte unverzüglich bei der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Familienmitglieds beantragt werden. Von der Pflegekasse der Bosch BKK erhältst Du alle erforderlichen Unterlagen.

Link-Tipp

Auf den Informationsseiten des Bundesfamilienministeriums erfährst Du mehr zum Thema Auszeit im Akutfall.

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