Pflegeperson
Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung für Pflegepersonen
Um sich der häuslichen Pflege eines Angehörigen oder eines Pflegebedürftigen im Bekanntenkreis zu widmen, reduzieren viele berufstätige Pflegepersonen ihren Beschäftigungsumfang oder sie geben ihre bisherige Beschäftigung sogar ganz auf.
Für pflegende Personen von Hilfsbedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 stehen Leistungen zum Erhalt der sozialen Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen und Unfallversicherung bereit. Zuständig für die Leistungen an die Pflegeperson ist immer die Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
Rentenversicherung:
Für pflegende Personen besteht während der Pflegetätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Pflegekasse der Bosch BKK zahlt dann für Dich Beiträge zur Rentenversicherung.
Voraussetzung ist, dass die pflegende Person den Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Die Pflegetätigkeit muss sich nicht auf eine Person beschränken. Die erforderliche Stundenzahl kann auch durch Addition mehrerer Pflegetätigkeiten mit geringerem zeitlichem Aufwand erreicht werden.
Die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflegeperson erwerbsmäßig pflegt oder neben der Pflege mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Pflegegrad und nach der Art der Pflegeleistungen für die pflegebedürftige Person.
Arbeitslosenversicherung:
Bestand unmittelbar vor der Aufnahme der Pflegetätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, besteht die Arbeitslosenversicherungspflicht auch während der Pflegetätigkeit weiter. Auch in diesem Fall übernimmt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person die Beitragszahlung. Die übrigen Voraussetzungen entsprechen denen zur Rentenversicherung.
Die Arbeitslosenversicherungspflicht besteht für Pflegetätigkeiten, die ab dem 01.01.2017 aufgenommen wurden.
Unfallversicherung:
Während der Pflege eines Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Pflege muss für Pflegetätigkeiten, die nach dem 01.01.2017 beginnen, ebenfalls an zehn Stunden wöchentlich und an mindestens zwei Tagen je Woche geleistet werden. Versichert sind alle Unfälle im Zusammenhang mit der Pflege. Das gilt auch für die Fahrten von und zu den Pflegebedürftigen.