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Insolvenzgeldumlage

Beitragssatz 0,06 Prozent.
Der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz liegt bei 0,15 Prozent. (§ 360 SGB III) Das Bundesministerium (BAMS) hat die Möglichkeit, einen abweichenden Beitragssatz zu bestimmen. (§ 361 Nr. 1 SGB III). Dies erfolgt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Insolvenzgeldumlage

Um Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz abzusichern, müssen Arbeitgeber eine sogenannte Insolvenzgeldumlage zahlen. Im Falle einer Insolvenz erhalten Arbeitnehmer dann als Ausgleich für ihr ausgefallenes Arbeitsentgelt für maximal drei Monate Insolvenzgeld. Dieses wird durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.

Die Insolvenzgeldumlage wird einmal im Monat, zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, an die Krankenkassen bzw. Mini-Job-Zentralen gezahlt. Die Zahlungen werden an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

Die Insolvenzgeldumlage wird über den Beitragsnachweis in der Beitragsgruppe 0050 gemeldet. Die Insolvenzgeldumlage ist allein vom Arbeitgeber zur tragen und liegt seit dem 01.01.2023 bei 0,06 Prozent.

Diesen Beitragssatz legt das Bundesarbeitsministerium jährlich und bundesweit einheitlich fest. Die Abführung der Beiträge wird von der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen seit 2010 überwacht.

Teilnahme

Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ist nicht von einem Bescheid der Einzugsstelle abhängig. In Zweifelsfällen entscheiden die Einzugsstellen über die Umlagepflicht der Arbeitgeber.

Ausnahmen:

Grundsätzlich ist die Umlagepflicht für alle Arbeitgeber vorgeschrieben, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ausgenommen sind Arbeitgeber, die nicht insolvent werden können:

  • Bund, Länder Gemeinden,
  • diplomatische bzw. konsularische Vertretungen,
  • der öffentlichen Hand Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Handwerkskammer, Universitäten),
  • Privathaushalte,
  • Religionsgemeinschaften, welche als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind,
  • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
  • sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG),
  • Betriebe, welche durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden.

Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Für die Insolvenzgeldumlage gelten die gleichen Regeln wie für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zur Rentenversicherung.

Aber: Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung befreit nicht von der Insolvenzgeldumlage. Ohne Rentenversicherungspflicht gilt das Entgelt, das bei Versicherungspflichtigen zur Rentenversicherung herangezogen werden würde.

Um die Insolvenzgeldumlage zu berechnen, wird laufendes und einmaliges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung berücksichtigt. In diesem Punkt weicht die Berechnung der Insolvenzgeldumlage von der Berechnung der Beiträge für die U1 und U2 ab.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:

  • Arbeitsentgelt von Personen in Heimarbeit
  • Beschäftigte Erwerbsunfähigkeitsrentner, Erwerbsminderungsrentner und Altersrentner
  • Ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer
  • Beamte und beamtenähnliche Personen, z. B. Richter und Berufssoldaten, die in einer Nebentätigkeit Arbeitsentgelt erhalten
  • Mitarbeitende Familienangehörige in landwirtschaftlichen Unternehmen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen
  • In Elternzeit Beschäftigte
  • Arbeitsunfähig Beschäftigte, die Entgeltfortzahlung erhalten

Besonderheiten:

  • Mini- und Midi-Jobs sind umlagepflichtig. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung wird hier nicht angewendet. Bei den Midi-Jobs (Gleitzone) wird der Beitrag nach der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet. Wenn der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.
  • Bei Praktikanten – sofern kein tatsächliches Arbeitsentgelt bezahlt wird – ist keine Insolvenzgeldumlage abzuführen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt.
  • Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden wie in den anderen Zweigen der Sozialversicherung behandelt.
  • Bei Beziehern von Kurzarbeitergeld erfolgt die Beitragsberechnung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem fiktiven Arbeitsentgelt (80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts) in der Rentenversicherung. Für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage wird nur das tatsächliche Arbeitsentgelt herangezogen.
  • In Altersteilzeit wird nur das ausgezahlte Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase herangezogen – der Aufstockungsbetrag nicht.
  • Personen, die in einer Einrichtung der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, werden nur mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt veranschlagt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt.
  • Grundsätzlich sind auch Werkstätten für behinderte Menschen umlagepflichtig. Sofern keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung besteht, wird das Arbeitsentgelt von behinderten Menschen – in anerkannten Werkstätten – nicht berücksichtigt.

Ausnahmen:

  • Für Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland besteht keine Insolvenzgeldumlagepflicht, sofern diese einen A1 oder E101 für die entsprechende Zeit vorlegen können.
  • Vorruhestandsgeldempfänger
  • Vergütungen von Hausgewerbetreibenden
  • Nicht beitragspflichtige arbeitgeberseitige Leistungen, die während Entgeltersatzleistungen bezogen werden.
  • Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, ….)
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu Entgeltersatzleistungen gelten als beitragspflichtige Einnahmen, wenn die arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro monatlich übersteigen.

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