DEÜV-Meldungen: Bestandsprüfung ab 2018
Im Rahmen des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes (6. SGB IV-ÄndG) wurden verschiedene neue Bestandsprüfungen rund um das Meldeverfahren in der Sozialversicherung verabschiedet. Ab dem 01.01.2018 wurde die Bestandsprüfung für das DEÜV-Meldeverfahren eingeführt.
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Entsendung eines Mitarbeiters
Während einer Entsendung bleibt der Arbeitnehmer unter Umständen weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig, ggf. benötigt der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis für den ausländischen Versicherungsträger. Im Laufe des Jahres 2018 soll das maschinelle Verfahren auf den Weg gebracht werden. Ab 2019 soll das Verfahren dann verpflichtend werden.
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Änderungen im Mutterschutzgesetz ab 01.01.2018
Das ursprünglich für 2017 angekündigte neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird nun am 01. Januar 2018 in Kraft treten. Die bisherigen Regelungen für schwangere und stillende Frauen stammten noch aus dem Jahr 1952. Die Neuregelungen sind nun zeitgemäßer und verständlicher gefasst. Ein Ausschuss für Mutterschutz wird eingerichtet, seine Empfehlungen sollen die Umsetzung in der Praxis erleichtern.
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sv.net Neuerungen
Ab dem 01.01.2018 stehen 2 Varianten zur Verfügung, sv.net/standard und sv.net/comfort. Das Programm steht in einer online (sv.net/standard) - und einer PC-basierten Variante (sv.net/comfort) zur Verfügung.
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Mindestlohn 2018
Aktuell liegt der Mindestlohn bei 8,84 EUR (seit dem 01.01.2017) Nach dem Mindestlohngesetz wird der Mindestlohn im zwei Jahresrhythmus neu festgelegt. In 2018 wird die Mindestlohn-Kommission erneut beraten welche Höhe der Mindestlohn 2019 haben soll.
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Anpassung Faktor F
Der neue Wert für den Faktor F wurde ab 01.01.2018 auf 0,7547 festgelegt.
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Beitragssätze
Krankenversicherung (Zusatzbeitrag)
Die Bosch BKK bleibt weiterhin unter dem Durchschnitt bei 0,9 Prozent Zusatzbeitrag – Durchschnittlicher Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2018 bei 1,0 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird durch den Schätzerkreis, der sich aus Vertretern des Bundesgesundheitsministerium, des Bundesversicherungsamtes (BVA) und der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zusammensetzt, ermittelt. Dieser wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr.
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Pflegeversicherung
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung bleibt 2018 unverändert bei 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.
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Rentenversicherung
Der allgemeine Beitragssatz in der Rentenversicherung wurde 2015 aufgrund der Beitragssatzverordnung auf 18,7 Prozent gesenkt. Gemäß dem Rentenversicherungsbericht soll der Beitragssatz bis 2020 unverändert bleiben. Jetzt wird der Beitrag zur Rentenversicherung zum 01.01.2018 erneut gesenkt auf 18,6 Prozent. Diese Senkung resultiert aufgrund der steigenden Beschäftigungszahlen sowie einer Steigerung beim Lohnzuwachs.
Der Schätzerkreis hat somit die Nachhaltigkeitsrücklagen von mehr als 1.5 Monatsausgaben prognostiziert. Somit wird gewährleistet, dass der Haushalt (Einnahmen und Ausgaben) ausgeglichen werden. Durch die Nachhaltigkeitsrücklage werden Einnahmeschwankungen über das Jahr hinweg ausgeglichen.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung liegt seit 2011 bei 3,0 Prozent. Dieser Beitragssatz gilt auch weiterhin für das Jahr 2018.
Umlageversicherung – U1 und U2
Die Beitragssätze der Bosch BKK im Bereich der Umlage (AAG) bleiben auch für 2018 stabil. Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt die Umlageversicherung. Der Beitragssatz in der U1 liegt bei 2,20 Prozent (Erstattung 70 Prozent des Bruttoentgelts) und in der U2 bei 0,35 Prozent (100 Prozent bei Mutterschutz und 120 Prozent bei Beschäftigungsverboten).
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Insolvenzgeldumlage
Der Beitragssatz zur Insolvenzgeldumlage wird erneut gesenkt. Bereits zum 01. Januar 2017 wurde die Insolvenzgeldumlage gesenkt, jetzt ab 2018 erneut von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern für jeden Arbeitnehmer zu zahlen.
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